§ 15 Abs. 6a BAT gibt einerseits dem Arbeitgeber das Recht, Bereitschaftsdienst anordnen zu können, beinhaltet aber gleichzeitig die Pflicht für den Arbeitnehmer, auf Anordnung des Arbeitgebers Bereitschaftsdienst leisten zu müssen.
Soweit wie hier der Arbeitnehmer nur allgemein zur Leistung von Bereitschaftsdienst verpflichtet ist, kann der Arbeitgeber im Rahmen seines Weisungsrechts (vgl. Weisungsrecht, Verantwortlichkeit) nach billigem Ermessen i.S.d. § 315 BGB die Einzelheiten einseitig bestimmen. Der Arbeitgeber kann auch aus sachlichen Gründen davon absehen, einen Arbeitnehmer, den er bisher zum Bereitschaftsdienst herangezogen hat, weiterhin zum Bereitschaftsdienst heranzuziehen.
Bei der Beurteilung der Billigkeit im Sinne des § 315 BGB sind auch die für den konkreten Arbeitsbereich bestehenden Vorschriften mit einzubeziehen.
Eine besondere Form ist für eine entsprechende Anordnung nicht vorgeschrieben.
Eine Anordnung von Bereitschaftsdienst kann sich auch durch den Dienstplan und die Kenntnis und Duldung des Arbeitgebers von der Ableistung ergeben, insbesondere, wenn er diese vergütet.
Aus Gründen der Rechtssicherheit sollten derartige Anordnungen schriftlich niedergelegt werden.
Nach § 15 Abs. 6a BAT darf Bereitschaftsdienst nur angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, dass in dieser Zeit zwar Arbeit anfällt, erfahrungsgemäß die Zeit ohne Arbeitsleistung jedoch überwiegt.
Zeitlich darf also die durchschnittlich erfahrungsgemäß bei diesen Bereitschaftsdiensten anfallende Arbeit 49 % nicht überschreiten. In Arbeitsbereichen, in denen erfahrungsgemäß mit einem höheren Anteil an Arbeitsanfall zu rechnen ist, ist die Anordnung von Bereitschaftsdienst unzulässig.
Um Arbeitskräfte einzusparen (z.B. Nachtschwestern), ordnet der Arbeitgeber trotz höheren Arbeitsanfalls Bereitschaftsdienst an.
Der tatsächliche Anteil des Arbeitsanfalls über einen gewissen, in der Vergangenheit liegenden Zeitraum ist zunächst rechtlich nicht erheblich, kann allerdings als Indiz für den zu erwartenden Anteil an Arbeitsanfall gesehen werden. Selbst wenn aber dieser Anteil an Arbeitsanfall erwartungsgemäß überschritten wird, ist dies unerheblich für die Frage, ob Bereitschaftsdienst vorliegt. Im BAT ist nur geregelt, dass in diesem Fall kein Bereitschaftsdienst hätte angeordnet werden dürfen.
Der Arbeitnehmer kann nach BAG nicht nachträglich eine Umwandlung eines Bereitschaftsdienstes in Arbeitsbereitschaft oder Vollarbeit, sondern allenfalls eine Korrektur für die Zukunft verlangen, wenn der Arbeitgeber nach einem ausreichenden Erfahrungszeitraum festgestellt hat, dass der Arbeitsanfall überwiegt.
Soweit die Voraussetzungen vorliegen, kann dem Arbeitnehmer allerdings ein Anspruch auf Schadensersatz zustehen.
Aufzeichnung zur Erfassung von Bereitschaftsdienst
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§ 15 Abs. 6 a BAT enthält in zeitlicher Hinsicht keine Beschränkung für die Anordnung von Bereitschaftsdiensten. Eine Beschränkung ergibt sich jedoch unmittelbar aus dem ArbZG. Danach ist grundsätzlich die Höchstarbeitsgrenze von 10 Stunden pro Tag und durchschnittlich 48 Stunden pro Woche zu beachten (nähere Überlegungen hierzu und zu den SR 2a, 2b und 2c siehe unter Novellierung des ArbZG zum 1.1.2004 - Auswirkungen auf den BAT).
Das BAG hat es als mit den tariflichen Bestimmungen vereinbar angesehen, wenn – vorliegend im ärztlichen Dienst im Krankenhaus – zwischen Ende der täglichen regelmäßigen Arbeitszeit und dem Beginn der Arbeitszeit am folgenden Tag teils Überstunden und teils Bereitschaftsdienst angeordnet wird. Das Vorliegen der jeweils geltenden Voraussetzungen ist dabei jedoch zu beachten.
Auch Teilzeitbeschäftigte sind auf Anordnung grundsätzlich zur Ableistung von Bereitschaftsdienst verpflichtet. Das BAG (6. Senat) hat zwar in einer Entscheidung zur SR 2c BAT entschieden, dass die "regelmäßige Arbeitszeit" außerhalb deren Bereitschaftsdienst zu leisten ist, als die regelmäßige Arbeitszeit im Sinne des § 15 Abs. 1 BAT zu verstehen ist. Somit ist bei Teilzeitbeschäftigten, die diese tarifliche regelmäßige Arbeitszeit nicht erbringen, die Anordnung von Bereitschaftsdienst auch nicht möglich.
Demgegenüber hat das BAG (5. Senat) in einer neueren Entscheidung die grundsätzliche Verpflichtung auch von Teilzeitbeschäftigten zur Leistung von Bereitschaftsdiensten – hier Rufbereitschaft – bejaht. Es führt aus, dass durch die Formulierung des "außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit" zu leistenden Bereitschaftsdienstes nicht der verpflichtete Personenkreis, sondern nur die Zeit, in der Bereitschaftsdienst angeordnet werden kann, festgelegt wird.
Für die Zeit außerhalb der Arbeitszeit vollbeschäftigter Angestellter lässt das BAG die Anordnung zu, während es ausdrücklich offen lässt, ob Teilzeitbeschäftigte ...