Bereitschaftsdienst ist arbeitszeitschutzrechtlich insgesamt Arbeitszeit. Die Zurechnung des Bereitschaftsdienstes arbeitszeitschutzrechtlich zur Arbeitszeit hat keineswegs die Wirkung, dass Bereitschaftsdienst wie Vollarbeit zu vergüten wäre. Bei Bereitschaftsdienst besteht keine der Vollarbeit entsprechende Belastung. Korrelierend zur minderen Arbeitsbelastung ist auch eine mindere Vergütung adäquat. Die Vergütung des BAT in § 15 Abs.6 a BAT und in entsprechenden Regelungen für Bereitschaftsdienst beruht nicht etwa auf der Zuordnung des Bereitschaftsdienstes zur Ruhezeit, sondern auf der verminderten Arbeitsbelastung. Sie entspricht absolut der Korrelation von Leistung und Gegenleistung und ist daher nicht zu beanstanden (vgl. hierzu die Darlegungen in Novellierung des ArbZG zum 1.1.2004 - Auswirkungen auf den BAT.
Nach § 15 Abs. 6a Unterabs. 2 BAT wird die Zeit des Bereitschaftsdienstes einschließlich der dabei tatsächlich geleisteten Arbeit – zum Zwecke der Vergütungsberechnung – nach Erfahrungswerten pauschal bewertet. Unabhängig von solchen Erfahrungswerten ist Bereitschaftsdienst nach § 15 Abs. 6a mit mindestens 15 %, ab dem 8. Bereitschaftsdienst im Kalendermonat mit mindestens 25 % zu bewerten.
Für A ist Bereitschaftsdienst von 18.00 bis 6.00 Uhr des folgenden Tages angeordnet. Für A sind mindestens 1,8 Stunden (= 15 % von 12 Stunden) als Arbeitszeit anzurechnen, wenn nicht andere Erfahrungswerte vorliegen. Ab dem 8. Bereitschaftsdienst im Kalendermonat erhält A mindestens 3 Stunden (= 25 % von 12 Stunden) berechnet.
Im Übrigen ist die Zeit des Bereitschaftsdienstes nach den erfahrungsgemäß während des Dienstes durchschnittlich bedarfsbegründet anfallenden tatsächlichen Arbeitsleistungen zu bewerten (vgl. auch BAG, Urt. v. 27.02.1985 - 7 AZR 552/82). Dabei sind insbesondere die in der Vergangenheit gemachten Erfahrungen im Hinblick auf den tatsächlichen Arbeitsanfall maßgebend und nicht die derzeitige weitere Entwicklung. Arbeitstätigkeiten, die aus der regulären Arbeitszeit stammen, sind in die zu stellende Prognose des Arbeitgebers nicht einzubeziehen. Hier sind Tätigkeiten angesprochen, die während der regulären Arbeitszeit zu verrichten gewesen wären, die der Angestellte aber in dieser Zeit nicht mehr erledigen konnte und sie deshalb während des Bereitschaftsdienstes nachholt.
Ein Arzt macht Visiten, Wundversorgung, Berichte, die aus der regulären Arbeitszeit herrühren, aus Zeitmangel aber nicht mehr in ihr erledigt werden konnten.
Sollten sich Anhaltspunkte ergeben, dass die aus der Erfahrung gewonnene Prognose unrichtig war oder nicht mehr zutrifft, ist ggf. nach einer gewissen Zeit der Überprüfung eine Neubewertung vorzunehmen. Selbst wenn tatsächlich oder erwartungsgemäß mehr als 49 % Arbeit anfallen und deshalb Bereitschaftsdienst nicht möglich ist, führt dies nicht zu einer Anrechnung als volle Arbeitszeit mit entsprechender Vergütung. Eine besondere Form zur Festlegung dieser Bewertungen ist nicht vorgeschrieben. Es empfiehlt sich jedoch, die Festlegungen in Form gesondert kündbarer Nebenabreden zum Arbeitsvertrag zu treffen, wie dies zum Teil in Sonderregelungen wie z.B. in Nr. 8 Abs. 5 SR 2c ausdrücklich normiert ist.
Der Arbeitgeber kann eine solche Festlegung aber auch in den Grenzen des ihm zustehenden Weisungsrechts vornehmen.
Die zum Zwecke der Vergütungsberechnung berechnete Arbeitszeit wird mit der Überstundenvergütung nach § 35 Abs. 3 Unterabs. 2 (Stundenvergütung zzgl. Zeitzuschlag nach § 35 Abs. 1 S. 2 a) vergütet (§ 15 Abs. 6a, Unterabs. 2 BAT).
Wie sich aus der Formulierung "zum Zwecke der Vergütungsberechnung" ergibt, werden Bereitschaftsdienstzeiten damit jedoch nicht zu Überstunden im Sinne des § 17 Abs. 1.
Zeitzuschläge werden für die Zeit des Bereitschaftsdienstes einschließlich der geleisteten Arbeit nach § 35 Abs. 2 Unterabs. 2 nicht bezahlt.
Teilzeitbeschäftigte erhalten ebenfalls die Überstundenvergütung, da § 15 Abs. 6a insoweit eine Vergütungsbestimmung darstellt, die Teilzeitbeschäftigte nicht ausnimmt.
Beachten Sie:Es besteht für die Fälle der Bereitschaftsdienste innerhalb der regelmäßigen tariflichen Arbeitszeit eine tarifliche Regelungslücke, die durch eine arbeitsvertragliche Vereinbarung geschlossen werden kann. Falls dies nicht geschieht, ist die übliche Vergütung zu zahlen.
Die für den Bereitschaftsdienst berechnete Arbeitszeit kann statt durch Bezahlung auch durch Freizeitausgleich abgegolten werden. Eine sich bei der Berechnung ergebende angefangene halbe Stunde ist auf eine halbe Stunde aufzurunden ist.
Es wurde von 18.00 bis 6.30 Uhr des folgenden Tages Bereitschaftsdienst geleistet. Soweit mindestens 15 % anzurechnen sind, ergibt sich eine Arbeitszeit von 1,87 Stunden, ab dem 8. Bereitschaftsdienst von 3,12 Stunden. Für den Freizeitausgleich sind 2 bzw. 3,5 Stunden zugrunde zu legen.
Als Ausgleichszeitraum sind 3 Monate vorgesehen. Auch nach Ablauf dieser Frist kann ein Freizeitausgleich einvernehmlich...