Der TVöD enthält neben der allgemeinen Begriffsbestimmung (s. § 7 Abs. 3 TVöD) keine weiteren Voraussetzungen für die Anordnung von Bereitschaftsdienst. Insbesondere ist die Beschränkung der Anordnungsbefugnis nach altem Tarifrecht (§ 15 Abs. 6a BAT), dass Bereitschaftsdienst nur angeordnet werden darf, wenn zu erwarten ist, dass zwar Arbeit anfällt, erfahrungsgemäß die Zeit ohne Arbeitsleistung jedoch überwiegt, ersatzlos weggefallen.
Beachten Sie:
Bereitschaftsdienst kann jetzt auch für einen Zeitraum angeordnet werden, in dem die Zeit ohne Arbeitsleistung nicht überwiegt!
Ausnahme:
Bereitschaftsdienst in Krankenhäusern sowie in Pflege- und Betreuungseinrichtungen, § 7.1 Abs. 1 TVöD-K/TVöD-B
Bis zu welchem Grad der erfahrungsgemäßen Inanspruchnahme noch von Bereitschaftsdienst in Abgrenzung zur Vollarbeit gesprochen werden kann, ist so bis zu einer höchstrichterlichen Klärung offen. In einer Entscheidung aus dem Jahr 1985 hat das BAG festgestellt, dass dem Bereitschaftsdienst ein bestimmter Höchstanteil an Arbeitsleistung nicht begriffsimmanent sei. Im zur Entscheidung stehenden Fall genügte dem BAG ein Arbeitsleistungsanteil von höchstens 61 % nicht, um von Vollarbeit auszugehen. Allerdings wird spätestens dann, wenn die Zeiten ohne Arbeitsleistung nur noch Pausencharakter haben, kein Bereitschaftsdienst mehr angeordnet werden dürfen.
Durch den Wegfall der Anordnungsbeschränkung ist aber auch fraglich, ob in Zukunft bei der Abgrenzung von Vollarbeit zu Bereitschaftsdienst noch auf Erfahrungswerte abgestellt werden kann, oder jeweils von Fall zu Fall eine Unterscheidung getroffen werden muss. Für die Praxis empfiehlt es sich, bis zu einer höchstrichterlichen Klärung weiterhin einen festen Grad der durchschnittlichen Inanspruchnahme vorzugeben.
Um die Betriebszeiten herauszufinden, die sich für die Anordnung von Bereitschaftsdiensten eignen, kann das nachfolgende Aufzeichnungsschema sinnvoll sein:
Aufzeichnung zur Erfassung von Bereitschaftsdienst
Name: …………………… |
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Abteilung: …………………… |
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Datum: …………………… |
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Dauer von/bis |
Bedarfsarbeiten |
sonstige Arbeiten |
§ 7 Abs. 3 TVöD enthält in zeitlicher Hinsicht keine Beschränkung für die Anordnung von Bereitschaftsdiensten. Eine Beschränkung ergibt sich jedoch unmittelbar aus dem ArbZG. Danach ist grundsätzlich die Höchstarbeitsgrenze von 10 Stunden pro Tag und durchschnittlich 48 Stunden pro Woche zu beachten. Sofern nicht von der Öffnungsmöglichkeit des § 6 Abs. 4 TVöD Gebrauch gemacht werden kann (Inanspruchnahme der Öffnungsklauseln des § 7 Abs. 1 und 2 sowie § 12 ArbZG durch Dienst-/Betriebsvereinbarung) kann damit ein Bereitschaftsdienst – allein oder insgesamt in Verbindung mit vorheriger Vollarbeit – nicht länger als 10 Stunden dauern.