Aufgrund der Neufassung des Arbeitszeitgesetzes durch das Gesetz zur Reform am Arbeitsmarkt, das am 24.12.2003 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde (BGBl I, 3002), gilt seit dem 1.1.2004 der Bereitschaftsdienst als Arbeitszeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 ArbZG.
Die Anpassung war notwendig geworden, um der Rechtsprechung des EuGH Rechnung zu tragen. Nach Auffassung des EuGH muss der Bereitschaftsdienst vollständig als Arbeitszeit im Sinne der Arbeitszeitrichtlinie verstanden werden.
Die arbeitsschutzrechtliche Zurechnung des Bereitschaftsdienstes zur Arbeitszeit hat aber nicht zur Folge, dass Bereitschaftsdienst wie Vollarbeit zu vergüten wäre. Diese Sichtweise wird durch die Rechtsprechung des EuGH bestätigt. Insbesondere findet die Arbeitszeitrichtlinie RL 2003/88/EG keine Anwendung auf die Vergütung der Beschäftigten. Bei Bereitschaftsdienst besteht eine im Vergleich zur Vollarbeit mindere Arbeitsbelastung, die das geringere Entgelt rechtfertigt. Für die Vergütung des Bereitschaftsdienstes im TVöD gelten die im alten Tarifrecht getroffenen Regelungen zunächst fort, § 8 Abs. 4 TVöD.
Nach dem somit weiterhin maßgebenden § 15 Abs. 6 a Unterabs. 2 BAT wird die Zeit des Bereitschaftsdienstes einschließlich der dabei tatsächlich geleisteten Arbeit – zum Zweck der Vergütungsberechnung – nach Erfahrungswerten pauschal bewertet. Unabhängig von solchen Erfahrungswerten ist Bereitschaftsdienst nach § 15 Abs. 6 a BAT mit mindestens 15 %, ab dem 8. Bereitschaftsdienst im Kalendermonat mit mindestens 25 % zu bewerten.
Für A ist Bereitschaftsdienst von 18 bis 6 Uhr des folgenden Tages angeordnet. Für A sind mindestens 1,8 Stunden (= 15 % von 12 Stunden) als Arbeitszeit anzurechnen, wenn nicht andere Erfahrungswerte vorliegen. Ab dem 8. Bereitschaftsdienst im Kalendermonat erhält A mindestens 3 Stunden (= 25 % von 12 Stunden) berechnet.
Im Übrigen ist die Zeit des Bereitschaftsdienstes nach den erfahrungsgemäß während des Dienstes durchschnittlich bedarfsbegründet anfallenden tatsächlichen Arbeitsleistungen zu bewerten. Dabei sind insbesondere die in der Vergangenheit gemachten Erfahrungen im Hinblick auf den tatsächlichen Arbeitsanfall maßgebend und nicht die derzeitige weitere Entwicklung. Arbeitstätigkeiten, die aus der regulären Arbeitszeit stammen, sind in die zu stellende Prognose des Arbeitgebers nicht einzubeziehen. Hier sind Tätigkeiten angesprochen, die während der regulären Arbeitszeit zu verrichten gewesen wären, die die/der Beschäftigte aber in dieser Zeit nicht mehr erledigen konnte und sie deshalb während des Bereitschaftsdienstes nachholt.
In der bundeseigenen Druckerei wird Bereitschaftsdienst angeordnet, da der Abschluss eines Tarifvertrags während der Nacht erwartet wird und die gebundenen Exemplare am nächsten Morgen öffentlichkeitswirksam unterzeichnet werden sollen. Während die Beschäftigte auf den Tarifvertrag wartet, erledigt sie Restarbeiten des Vortags.
Sollten sich Anhaltspunkte ergeben, dass die aus der Erfahrung gewonnene Prognose unrichtig war oder nicht mehr zutrifft, ist ggf. nach einer gewissen Zeit der Überprüfung eine Neubewertung vorzunehmen. Eine besondere Form zur Festlegung dieser Bewertungen ist nicht vorgeschrieben. Es empfiehlt sich jedoch, die Festlegungen in Form gesondert kündbarer Nebenabreden zum Arbeitsvertrag zu treffen.
Der von der/dem Beschäftigten zu leistende Bereitschaftsdienst enthält erfahrungsgemäß einen Anteil der Arbeitsleistung von … %. Diese Nebenabrede wird ab … wirksam. Sie kann mit einer Frist von 2 Wochen zum Monatsende schriftlich gekündigt werden.
Die Regelung zum Bereitschaftsdienstentgelt findet sich in § 8 Abs. 4 TVöD. Darüber hinaus enthält der TVöD keine weiteren Ausführungen zum Bereitschaftsdienstentgelt.
Es besteht für die Fälle der Bereitschaftsdienste innerhalb der regelmäßigen tariflichen Arbeitszeit eine tarifliche Regelungslücke, die durch eine arbeitsvertragliche Vereinbarung geschlossen werden kann. Falls dies nicht geschieht, ist das übliche Entgelt zu zahlen.
Die für den Bereitschaftsdienst berechnete Arbeitszeit kann statt durch Bezahlung auch durch Freizeitausgleich abgegolten werden, § 8 Abs. 4 Satz 2 TVöD i. V. m. § 15 Abs. 6 a Unterabs. 3 BAT. Eine sich bei der Berechnung ergebende angefangene halbe Stunde ist auf eine halbe Stunde aufzurunden.
Es wurde von 18 bis 6.30 Uhr des folgenden Tages Bereitschaftsdienst geleistet. Soweit mindestens 15 % anzurechnen sind, ergibt sich eine Arbeitszeit von 1,87 Stunden, ab dem 8. Bereitschaft...