Die Rufbereitschaft wird arbeitszeitschutzrechtlich der Ruhezeit zugeordnet, die innerhalb der Rufbereitschaft erbrachte Arbeitsleistung hingegen der Arbeitszeit.
3.3.1 Pauschale Vergütung
Bei der Vergütung der Rufbereitschaft werden 2 Fallgestaltungen unterschieden. Bei einer ununterbrochenen Rufbereitschaft von mehr als 12 Stunden wird eine tägliche Pauschale gezahlt. Beträgt die Rufbereitschaft insgesamt weniger als 12 Stunden, wird keine Pauschale gezahlt, die Berechnung der Vergütung erfolgt stundengenau (vgl. dazu 3.3.2 Zeitratierliche Vergütung).
Die Pauschale für eine insgesamt mehr als 12-stündige Rufbereitschaft beträgt für
- die Tage Montag bis Freitag das 2-Fache,
- Samstag, Sonntag sowie für Feiertage das 4-Fache
des tariflichen Stundenentgelts, § 8 Abs. 3 TVöD. Das tarifliche Stundenentgelt entspricht dem nach Maßgabe des § 24 Abs. 3 TVöD auf die Stunde umgerechneten individuellen Tabellenentgelt. Befindet sich die/der Beschäftigte bis zum 31.12.2007 in einer individuellen Zwischenstufe, ist diese für die Berechnung der Pauschale maßgeblich. Die Pauschale wird bezogen auf den Tag bezahlt (§ 8 Abs. 3 Satz 1 "tägliche Pauschale"), d. h. bestimmend für die Anzahl der Pauschalen ist nicht ein Stundenkontingent (z. B. 24 Stunden ab Beginn der Rufbereitschaft), sondern die Zahl der Tage.
Rufbereitschaft von Freitag 23 Uhr bis Samstag 24 Uhr.
Die Rufbereitschaft ist mit 2 täglichen Pauschalen in Höhe von 2 Stundenentgelten für Freitag (auch wenn die insgesamt mehr als 12-stündige Rufbereitschaft am Freitag nur 1 Stunde dauert) und 4 Stundenentgelten für Samstag zu bezahlen.
Der Tag des Beginns einer insgesamt mehr als 12-stündigen Rufbereitschaft wird entsprechend der Protokollerklärung zu § 8 Abs. 3 immer mitgerechnet und damit immer mit einer Pauschale bezahlt.
Abweichend zu der vorgenannten Regelung wird eine Pauschale für die auf den Tag des Beginns der Rufbereitschaft folgenden Tage nur dann gezahlt, wenn die Rufbereitschaft den ganzen Tag umfasst (0–24 Uhr). Dies folgt aus der Niederschriftserklärung zu § 8 Abs. 3, die als erklärter Wille der Tarifvertragsparteien zu berücksichtigen ist:
Niederschriftserklärung zu § 8 Abs. 3 TVöD
Zur Erläuterung von § 8 Abs. 3 und der dazugehörigen Protokollerklärung sind sich die Tarifvertragsparteien über folgendes Beispiel einig: Beginnt eine Wochenendrufbereitschaft am Freitag um 15 Uhr und endet am Montag um 7 Uhr, so erhalten Beschäftigte folgende Pauschalen: 2 Stunden für Freitag, je vier Stunden für Samstag und Sonntag, keine Pauschale für Montag. Sie erhalten somit zehn Stundenentgelte.
Die – insgesamt mehr als zwölfstündige – Rufbereitschaft beginnt am Freitag. Damit ist zunächst für Freitag (unabhängig von der Dauer der Rufbereitschaft an diesem Tag) eine volle Pauschale (zwei individuelle Stundenentgelte) zu zahlen. Samstag und Sonntag sind zwei volle Folgetage (jeweils von 0 bis 24 Uhr). Damit sind für diese beiden Tage ebenfalls Pauschalen (je 4 individuelle Stundenentgelte) zu zahlen. Die Rufbereitschaft am 3. Folgetag, Montag, umfasst nicht den vollen Tag, folglich wird sie nicht vergütet. Eine zeitratierliche Vergütung der Rufbereitschaft für Montag gemäß § 8 Abs. 3 Satz 8 ist nicht möglich, da die Rufbereitschaft insgesamt länger als 12 Stunden andauert.
3.3.2 Zeitratierliche Vergütung
Für eine ununterbrochene Rufbereitschaft von insgesamt weniger als 12 Stunden wird keine Pauschale gezahlt. In diesem Fall einer stundenweisen Rufbereitschaft wird für jede Stunde 12,5 % des tariflichen Stundenentgelts bezahlt, § 8 Abs. 3 Satz 8 f. TVöD (zur Berechnung des tariflichen Stundenentgelts sowie zur individuellen Zwischenstufe vgl. 3.3.1).
Im Anschluss an die reguläre tägliche Arbeitszeit werden noch 4 Stunden Rufbereitschaft angeordnet (bspw. von 18 bis 22 Uhr). Das Entgelt für die Rufbereitschaft beträgt nicht 2- bzw. 4-mal das tarifliche Stundenentgelt der/des Beschäftigten sondern 4-mal 12,5 % des individuellen tariflichen Stundenentgelts, d. h. ein halbes Stundenentgelt (4 × 12,5 % = 50 %).
Beachten Sie:
Die 3-Stunden-Garantie des BAT gibt es nicht mehr!
Bezahlt wird also – neben dem Entgelt für die tatsächliche Inanspruchnahme – nur die Pauschale bzw. die zeitratierliche Vergütung.
Auch 2 Rufbereitschaften, die innerhalb eines Kalendertags/24 Stunden angeordnet werden und insgesamt nicht länger als 12 Stunden dauern, werden jeweils zeitratierlich vergütet.
Rufbereitschaft am 15.1. von 6 bis 8 Uhr und von 16 bis 22 Uhr. Der Arbeitgeber hat 2 × 12,5 % sowie 6 × 12,5 % des individuellen Stundenentgelts als Vergütung für die Rufbereitschaft zu zahlen.
Ausdrücklich nicht entschieden hat das BAG den Fall, dass diese 2 Rufbereitschaften zusammen länger als 12 Stunden dauern. Der relativ klare Bezug zum Wortlaut der Regelung lässt aber wohl darauf schließen, dass auch hier keine pauschale Vergütung zu bezahlen wäre, da die Rufbereitschaft nicht "ununterbrochen" ist.
3.3.3 Vergütung der tatsächlichen Arbeitsleistung
Neben der Pauschale bzw. der zeitratierlichen Vergütung wird die ...