Wurde jedoch die mit einer Teilzeitkraft arbeitsvertraglich vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit verlängert, wird die bis 30.4.1994 verbrachte Zeit nur dann in vollem Umfang berücksichtigt, wenn der Mitarbeiter bis spätestens 31.12.1994 (Ausschlussfrist!) die Anrechnung der Teilzeitbeschäftigungszeiten nach der Neuregelung des § 19 BAT beantragt hat (Übergangsvorschrift in § 4 des 69. Änderungstarifvertrages vom 25.4.1994).
Bei Antragstellung
Hat der Mitarbeiter einen entsprechenden Antrag gestellt oder erfolgte die Arbeitszeitänderung erst nach dem 30.4.1994, sind die Zeiten einer Teilzeittätigkeit nach dem 31.12.1987, soweit sie die Grenze des § 3 Buchst. n BAT überschreiten, in vollem Umfang zu berücksichtigen.
Die am 1.7.1991 als Halbtagskraft eingestellte Mitarbeiterin ist seit 1.1.1994 vollbeschäftigt. Am 1.1.1994 wurde die bis dahin erreichte Beschäftigungszeit von 2 Jahren und 6 Monaten wegen der Verlängerung der Arbeitszeit auf 1 Jahr und 3 Monate gekürzt.
Die Mitarbeiterin beantragte am 1.7.1994 unter Bezugnahme auf die Tarifänderung eine Neuberechnung der Beschäftigungszeit. Nach § 19 Abs. 1 BAT n.F. ist die Beschäftigungszeit zum 1.7.1994 auf 3 Jahre festzusetzen.
Zeiten bis zum 31. Dezember 1987 sollen nach der Übergangsvorschrift unberührt bleiben.
Leistungen aufgrund der neuberechneten Beschäftigungszeit (z.B. Krankenvergütung für eine längere Arbeitsunfähigkeit, § 71 BAT) stehen dem Angestellten frühestens ab dem 1.5.1994 zu.
Für frühere Zeiten stehen die Ansprüche zu, wenn
Ohne Antrag
Wurde bei Arbeitszeitänderungen vor dem 1.5.1994 der Antrag nicht oder nicht rechtzeitig gestellt, bleibt die am 1.5.1994 erreichte Beschäftigungszeit unberührt. Dies bedeutet, dass
- die Beschäftigungszeit bis zum 30.4.1994 nach § 19 Abs. 1 BAT a.F. berechnet wird und
- Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung ab dem 1.5.1994 nach § 19 Abs. 1 BAT n. F. voll angerechnet werden.
Nach § 19 Abs. 1 Unterabs. 2 BAT in der bis 31.3.1991 gültigen Fassung wurden Zeiten in einem Teilzeitarbeitsverhältnis, das über der Grenze des § 3 q BAT (a.F.) lag und damit vom Tarifvertrag erfasst wurde, in vollem Umfang angerechnet. Mit Wirkung vom 1.4.1991 bis 30.4.1994 wurde § 19 Abs. 1 BAT dahingehend geändert, dass die Beschäftigungszeit anteilig zu reduzieren ist, wenn eine Teilzeitkraft in eine Vollzeitbeschäftigung oder eine Teilzeitbeschäftigung mit längerer Arbeitszeit wechselt:
Bei Vereinbarung einer längeren Arbeitszeit wird "die bis dahin erreichte Beschäftigungszeit in dem Verhältnis angerechnet, in dem die bisher vereinbarte Arbeitszeit zu der neuen Arbeitszeit steht", § 19 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 3 BAT (a.F.).
Die vor dem 1.4.1991 bereits erreichte Beschäftigungszeit bleibt jedoch unberührt (Übergangsvorschrift in § 2 Abs. 1 Buchst. a des 66. ÄndTV zum BAT).
Eine Mitarbeiterin war vom 1.1.1988 bis zum 31.12.1992 mit einer individuellen Arbeitszeit von 50 % der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit beschäftigt. Am 1.1.1993 wechselte sie auf einen Vollzeitarbeitsplatz.
Die Beschäftigungszeit berechnet sich wie folgt:
1.1.1988 - 31.3.1991 = 3 Jahre und 3 Monate werden aufgrund der Übergangsvorschrift des 66. ÄndTV voll berücksichtigt. Mit dem Wechsel in die Vollzeittätigkeit wird die Beschäftigungszeit vom 1.4.1991 - 31.12.1992 nur noch zu 50 % angerechnet = 10,5 Monate. Die Beschäftigungszeit wird am 1.1.1993 somit festgesetzt auf 4 Jahre und 1,5 Monate.
Nach § 19 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 4 BAT (a.F.) bleibt jedoch die vor der Verlängerung der Arbeitszeit erreichte Beschäftigungszeit maßgebend, bis sich nach der Neuberechnung eine längere Beschäftigungszeit ergibt.
Während der Teilzeitbeschäftigung erworbene Rechte bleiben also erhalten.
Bei einer Beschäftigungszeit von mindestens 5 Jahren erhöht sich die Kündigungsfrist von 6 Wochen auf 3 Monate zum Schluss eines Kalendervierteljahres (§ 53 Abs. 2 BAT).
Diese verlängerte Kündigungsfrist bleibt für eine Kündigung der Mitarbeiterin im obigen Beispiel maßgebend, bis sich aufgrund der Neuberechnung eine längere Beschäftigungszeit ergibt, d.h. bis zum 30.6.1995 (2,5 Jahre aus der Teilzeitbeschäftigung + 2,5 Jahre in Vollzeitarbeit).
Die Kürzungsregelung führt dazu, dass eine Teilzeitkraft bei Änderung ihrer arbeitsvertraglichen Arbeitszeit wesentlich länger als eine Vollzeitkraft arbeiten muss, um die folgenden Stufen der verlängerten Kündigungsfristen oder der Bezugsfristen für Krankenvergütung/Krankengeldzuschuss (§§ 71 und 37 BAT) zu erreichen.
Die Mitarbeiterin im obigen Beispiel hätte ohne Änderung ihrer Arbeitszeit nach weiteren drei Jahren eine Beschäftigungszeit von 8 Jahren erreicht und damit
- Anspruch auf Krankenvergütung für die Dauer von 18 Wochen seit Beginn der Arbeitsunfähigkeit (§ 71...