Zeiten eines Sonderurlaubs nach § 28 TVöD – der aus wichtigem Grund unter Verzicht auf die Entgeltfortzahlung gewährt werden kann – bleiben bei der Berechnung der Beschäftigungszeit grundsätzlich unberücksichtigt (§ 34 Abs. 3 Satz 2 TVöD). Sonderurlaub aus persönlichen Gründen der Beschäftigten wird auf die Beschäftigungszeit nicht angerechnet.
Eine Beschäftigte hat zur Betreuung und Versorgung ihres für mehrere Monate erkrankten Kinds sechs Monate unbezahlten Sonderurlaub erhalten. Die vor Beginn und nach Ende des Sonderurlaubs liegenden Zeiten des Arbeitsverhältnisses werden als Beschäftigungszeit anerkannt. Die Dauer des Sonderurlaubs bleibt dagegen unberücksichtigt.
Bezüglich der ggf. tageweise vorzunehmenden Berechnung wird auf die Ausführungen unten, Ziffer 5 verwiesen.
Abweichend ist der Fall zu beurteilen, wenn das Kind nicht nur krank, sondern pflegebedürftig ist (mit anerkannter Pflegestufe), und die Beschäftigte "Pflegezeit" nach dem Pflegezeitgesetz in Anspruch nimmt. Die Pflegezeit wird auf die Beschäftigungszeit angerechnet.
Zu beachten ist, dass sich Unterbrechungen durch Sonderurlaub unterschiedlich auf die Beschäftigungszeit einerseits sowie die Stufenlaufzeit für den Aufstieg in den Entgeltstufen andererseits auswirken können. Im Einzelnen:
Auch ein nur kurze Zeit dauernder Sonderurlaub bleibt bei der Beschäftigungszeit unberücksichtigt. Eine dem § 17 Abs. 3 Satz 1 Buchst. e) TVöD vergleichbare Regelung – nach der Zeiten einer sonstigen Unterbrechung (z. B. eines Sonderurlaubs) von weniger als einem Monat im Kalenderjahr nicht zu einer Unterbrechung der Laufzeit bei den Entgeltstufen führen, fehlt für die Berechnung der Beschäftigungszeit.
Der Arbeitgeber gewährt einem Beschäftigten zur Ableistung eines Praktikums im Ausland für die Dauer von drei Wochen unbezahlten Sonderurlaub. Ein dienstliches/betriebliches Interesse an der Beurlaubung wurde vom Arbeitgeber nicht anerkannt.
- Hinsichtlich des Aufstiegs in die nächsthöhere Entgeltstufe wird der dreiwöchige Sonderurlaub den Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit gleichgestellt (§ 17 Abs. 3 Satz 1 Buchst. e) TVöD), sodass die Stufenlaufzeit nicht unterbrochen ist.
- Bei der Berechnung der Beschäftigungszeit nach § 34 Abs. 3 TVöD bleiben die drei Wochen Sonderurlaub dagegen unberücksichtigt.
Die vor dem Sonderurlaub erworbene Beschäftigungszeit bleibt selbst im Falle eines mehrjährigen Sonderurlaubs erhalten. Auch diesbezüglich ergibt sich eine Unterscheidung zur Stufenlaufzeit in den Entgeltstufen nach § 17 TVöD.
Der Arbeitgeber gewährt einer Beschäftigten im Anschluss an die Elternzeit für die Dauer von sieben Jahren unbezahlten Sonderurlaub zur weiteren Betreuung ihres minderjährigen Kinds.
Die Dauer der Elternzeit wird auf die Beschäftigungszeit angerechnet, der Sonderurlaub bleibt unberücksichtigt. Auch wenn die Unterbrechung durch Sonderurlaub sieben Jahre dauert, bleibt die vor Beginn des Sonderurlaubs erreichte Beschäftigungszeit erhalten.
Hinsichtlich des Aufstiegs in die nächsthöhere Entgeltstufe wirkt sich der Sonderurlaub dagegen nachteilig aus: Die Beschäftigte wird bei Rückkehr grundsätzlich eine Stufe niedriger eingestuft (vgl. § 17 Abs. 3 Satz 3 TVöD).
Die Zeit eines Sonderurlaubs gemäß § 28 TVöD wird ausnahmsweise auf die Beschäftigungszeit angerechnet, wenn der Arbeitgeber vor Antritt des Sonderurlaubs schriftlich ein dienstliches oder betriebliches Interesse anerkannt hat (§ 34 Abs. 3 Satz 2 TVöD).
Der Beschäftigte absolviert eine zwei Jahre dauernde zusätzliche Ausbildung. Der Arbeitgeber gewährt dem Beschäftigten für die Dauer der Ausbildung keine bezahlte Freistellung, sondern Sonderurlaub. Da die Ausbildung für die Einrichtung/den Betrieb nützlich ist und bei der Tätigkeit des Beschäftigten verwertet werden kann, erkennt der Arbeitgeber vor Antritt des Sonderurlaubs schriftlich ein dienstliches/betriebliches Interesse an der Beurlaubung an.
In diesem Fall wird der Sonderurlaub auf die Beschäftigungszeit angerechnet. Ein dienstliches/betriebliches Interesse an dem Sonderurlaub kann beispielsweise auch anerkannt werden
- bei Entsendung von Beschäftigten in zwischen- oder überstaatliche Organisationen.
- wenn der Beschäftigte im Interesse des Arbeitgebers bei einem Dritten, mit dem z. B. ein Kooperationsvertrag besteht, besondere Tätigkeiten verrichten soll, und die Abwicklung nicht über eine Zuweisung erfolgt.
Das dienstliche bzw. betriebliche Interesse muss vor Antritt des Sonderurlaubs schriftlich anerkannt sein. Eine Anerkennung erst nach Antritt des Sonderurlaubs oder eine bloß mündliche Anerkennung genügt der Vorschrift nicht.