(1) Die Ämter der Beamtinnen und Beamten und ihre Besoldungsgruppen werden in den Besoldungsordnungen geregelt. § 24 bleibt unberührt,

 

(2) 1Die Besoldungsordnung A (aufsteigende Gehälter) und die Besoldungsordnung B (feste Gehälter) sind in Anlage I enthalten. 2Die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppen sind in Anlage IV ausgewiesen.

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