(1) 1Bei einem Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand nach § 34 Abs. 1 und § 112 Abs. 6, jeweils auch in Verbindung mit § 113 Satz 1 und § 114 des Hessischen Beamtengesetzes sowie nach § 7 Abs. 5 und § 78b Abs. 3 des Hessischen Richtergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. März 1991 GVBl. I S. 53), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. März 2023 (GVBl. S. 183),, wird ein Zuschlag gewährt. 2Der Zuschlag beträgt 10 Prozent des Grundgehalts zuzüglich Amtszulage sowie die Zulagen nach den §§ 56b und 56c und ist nicht ruhegehaltfähig. 3Er wird gewährt ab Beginn des Kalendermonats, der auf den Zeitpunkt des Erreichens der Altersgrenze folgt.

 

(2) 1Bei einer Teilzeitbeschäftigung während des Hinausschiebens des Eintritts in den Ruhestand ist auf den Zuschlag nach Abs. 1 § 6 Abs. 1 anzuwenden. 2Zusätzlich wird ein nicht ruhegehaltfähiger Zuschlag gewährt, dessen Bemessungsgrundlage das Ruhegehalt ist, das bei Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze zugestanden hätte. 3Die Höhe des Zuschlags entspricht dem Teil des erdienten Ruhegehalts, der sich aus dem Verhältnis der Freistellung zur regelmäßigen Arbeitszeit ergibt.

 

(3) 1Berechtigt nach Abs. 1 und 2 sind Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter in Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen mit aufsteigenden Gehältern. 2Der Zuschlag nach Abs. 1 wird frühestens ab dem 1. Juli 2016 und längstens bis zum 30. Juni 2026 gewährt.

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