(1) 1Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter, die im Ausland verwendet werden, erhalten neben den Dienstbezügen, die ihnen im Inland zustehen, Auslandsdienstbezüge in entsprechender Anwendung der für die Beamtinnen und Beamten des Bundes geltenden Bestimmungen in der jeweils geltenden Fassung. 2Auslandsdienstbezüge setzen sich zusammen aus Auslandszuschlag nach § 53 des Bundesbesoldungsgesetzes und Mietzuschuss nach § 54 des Bundesbesoldungsgesetzes. 3Der Abordnung kann eine Verwendung im Ausland nach § 20 des Beamtenstatusgesetzes gleichgestellt werden.

 

(2) Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter mit besonderer Verwendung im Ausland erhalten neben den Dienstbezügen, die ihnen bei einer Verwendung im Inland zustehen, Auslandsverwendungszuschlag sowie eine Auslandsverpflichtungsprämie nach den für die Beamtinnen und Beamten des Bundes geltenden Bestimmungen der §§56 und 57 des Bundesbesoldungsgesetzes.

 

(3) Die Bestimmungen über den Kaufkraftausgleich nach § 55 des Bundesbesoldungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung sind entsprechend anzuwenden.

 

(4) Abweichend von § 53 Abs. 1 Satz 5 des Bundesbesoldungsgesetzes kann die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem für das Recht des öffentlichen Dienstes zuständigen Ministerium und dem Ministerium der Finanzen zur Sicherung einer anforderungsgerechten Besetzung von Dienstposten im Ausland oder bei außergewöhnlichen materiellen oder immateriellen Belastungen zur Abgeltung dieser Belastungen befristet einen Zuschlag bis zu 700 Euro monatlich festsetzen.

 

(5) Ergeben sich während der Zeit der Auslandsverwendung der Beamtin, des Beamten, der Richterin oder des Richters Änderungen der Grundgehaltsspannen nach der Tabelle zu § 53 des Bundesbesoldungsgesetzes durch Bundesrecht, erhalten Anspruchsberechtigte bei unveränderter Verwendung im Ausland bis zum Ablauf ihrer Verwendung den Auslandszuschlag in bisheriger Höhe, soweit dies für sie günstiger ist.

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