1Ansprüche auf Grundgehalt nach Anlage IV sind neben Ansprüchen auf Grundgehalt nach Anlage 1 des Hessischen Besoldungs- und Versorgungsüberleitungsgesetzes vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218) ausgeschlossen. 2Der Anspruch auf Grundgehalt nach Anlage IV entsteht mit dem Erreichen einer Stufe des Grundgehalts nach den Vorschriften des Hessischen Besoldungs- und Versorgungsüberleitungsgesetzes, soweit dort nichts anderes bestimmt ist. 3Bis zu diesem Zeitpunkt besteht ein Anspruch auf Grundgehalt nach Anlage 1 des Hessischen Besoldungs- und Versorgungsüberleitungsgesetzes.

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