(1) Dienstlicher Wohnsitz der Beamtin oder des Beamten, der Richterin oder des Richters ist der Ort, an dem die Behörde oder ständige Dienststelle ihren Sitz hat.

 

(2) 1Die oberste Dienstbehörde kann als dienstlichen Wohnsitz anweisen:

 

1.

den Ort, der Mittelpunkt der dienstlichen Tätigkeit ist,

 

2.

den Ort, in dem die Beamtin oder der Beamte, die Richterin oder der Richter mit Zustimmung der vorgesetzten Dienststelle wohnt,

 

3.

einen Ort im Inland, wenn die Beamtin oder der Beamte im Ausland an der deutschen Grenze beschäftigt ist.

2Sie kann diese Befugnis auf nachgeordnete Stellen übertragen.

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