(1) Die Einstiegsämter für die Beamtinnen und Beamten sind den folgenden Besoldungsgruppen zuzuordnen:
1. |
das erste Einstiegsamt gemäß § 15 Abs. 2 LBG der Besoldungsgruppe A 5, |
2. |
das zweite Einstiegsamt gemäß § 15 Abs. 3 LBG der Besoldungsgruppe A 6, soweit der Schwerpunkt der Qualifikation im technischen Bereich liegt, der Besoldungsgruppe A 7, |
3. |
das dritte Einstiegsamt gemäß § 15 Abs. 4 LBG der Besoldungsgruppe A 9, soweit der Schwerpunkt der Qualifikation im technischen Bereich liegt, der Besoldungsgruppe A 10; für Lehrerinnen und Lehrer ist abweichend hiervon das jeweilige Einstiegsamt in der Besoldungsordnung gekennzeichnet, |
4. |
das vierte Einstiegsamt gemäß § 15 Abs. 5 LBG der Besoldungsgruppe A 13. |
(2) 1Abweichend von Absatz 1 können die Einstiegsämterhöheren Besoldungsgruppen zugeordnet werden, wenn
1. |
die Ausbildung mit einer besonders gestalteten Prüfung abgeschlossen wird oder die Ablegung einer zusätzlichen Prüfung vorgeschrieben ist und |
2. |
im Aufgabenbereich Anforderungen gestellt werden, die bei sachgerechter Bewertung zwingend die Zuordnung zu einer anderen Besoldungsgruppe erfordern. |
2Die Festlegung als Einstiegsamt ist in den Besoldungsordnungen zu kennzeichnen.
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