(1) Zur Besoldung gehören folgende Dienstbezüge:

 

1.

Grundgehalt (§§ 22 und 23 Abs. 2 Satz 3, §§ 29 und 34 Satz 2, §§ 35 und 36 Satz 2),

 

2.

Leistungsbezüge für die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsordnungen A und B (§ 33),

 

3.

Leistungsbezüge für die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsordnung W (§§ 37, 38),

 

4.

Zuschläge, Zulagen und Vergütungen (§§ 41 bis 55),

 

5.

Auslandsbesoldung (§ 56).

 

(2) Zur Besoldung gehören ferner die Anwärterbezüge (§§ 57 bis 62) als sonstige Bezüge.

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