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Das Landesbesoldungsgesetz Rheinland-Pfalz tritt am 1. Juli 2013 in Kraft.
§§ 37 bis 40, § 69 Abs. 7 und Tabelle Nr. 3 der Anlage 6 treten mit Wirkung vom 1. Januar 2013 in Kraft.
§§ 1 - 20 Teil 1 Allgemeine Bestimmungen
§§ 1 - 7 Abschnitt 1 Grundsätze
§ 1 Geltungsbereich
(1) 1Dieses Gesetz regelt die Besoldung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter des Landes, der Beamtinnen und Beamten der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. 2Ausgenommen sind die Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten sowie die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände.
§ 2 Regelung durch Gesetz
(1) Die Besoldung wird durch Gesetz geregelt.
(2) 1Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die eine höhere als die gesetzlich zustehende Besoldung verschaffen sollen, sind unwirksam. 2Das Gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden.
(3) 1Auf die gesetzlich zustehende Besoldung kann weder ganz noch teilweise verzichtet werden.2Ausgenommen hiervon sind Leistungen im Rahmen einer Entgeltumwandlung für vom Dienstherrn geleaste Dienstfahrräder, die den Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richtern auch zur privaten Nutzung überlassen werden, wenn es sich um Fahrräder im verkehrsrechtlichen Sinne handelt. 3Eine Entgeltumwandlung nach Satz 2 setzt ferner voraus, dass sie für eine Maßnahme erfolgt, die vom Dienstherrn den Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richtern angeboten wird und es diesen freigestellt ist, ob sie das Angebot annehmen.
§ 3 Bestandteile der Besoldung
(1) Zur Besoldung gehören folgende Dienstbezüge:
2. |
Leistungsbezüge für die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsordnungen A und B (§ 33), |
3. |
Leistungsbezüge für die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsordnung W (§§ 37, 38), |
4. |
Zuschläge, Zulagen und Vergütungen (§§ 41 bis 55), |
5. |
Auslandsbesoldung (§ 56). |
(2) Zur Besoldung gehören ferner die Anwärterbezüge (§§ 57 bis 62) als sonstige Bezüge.
§ 4 Anspruch auf Besoldung
(1) Auf die Besoldung besteht ein Anspruch.
(2) 1Der Anspruch entsteht mit dem Tag, an dem die Ernennung, Versetzung, Übernahme oder der Übertritt in den Dienst eines der in § 1 Abs. 1 Satz 1 genannten Dienstherren wirksam wird. 2Bedarf es zur Verleihung eines Amtes mit anderem Endgrundgehalt (Grundgehalt) keiner Ernennung oder erfolgt eine rückwirkende Einweisung in eine Planstelle, so entsteht der Anspruch mit dem Tag, der in der Einweisungsverfügung bestimmt ist. 3Wird ein Amt aufgrund einer Regelung nach § 24 eingestuft, so entsteht der Anspruch mit der Maßnahme, die der Einweisungsverfügung entspricht.
(3) Besteht der Anspruch auf Besoldung nicht für einen vollen Kalendermonat, so wird nur der Teil der Bezüge gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(4) Der Anspruch auf Besoldung endet mit Ablauf des Tages, an dem die Beamtin oder der Beamte, die Richterin oder der Richter aus dem Dienstverhältnis ausscheidet, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(5) 1Abweichend von Absatz 4 werden bei Versetzung in den einstweiligen Ruhestand für den Monat, in dem die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand mitgeteilt worden ist, und für die folgenden drei Monate die Bezüge weitergezahlt, die am Tag vor der Versetzung zustanden; Änderungen beim Familienzuschlag sind zu berücksichtigen. 2Aufwandsentschädigungen werden nur bis zum Beginn des einstweiligen Ruhestandes gezahlt.
(6) 1Wird eine Wahlbeamtin oder ein Wahlbeamter auf Zeit abgewählt, so gilt Absatz 5 entsprechend; an die Stelle der Mitteilung über die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand tritt die Mitteilung über die Abwahl oder der sonst bestimmte Beendigungszeitpunkt für das Beamtenverhältnis auf Zeit. 2Satz 1 gilt entsprechend für die Fälle des Eintritts in den einstweiligen Ruhestand kraft Gesetzes.
§ 5 Anpassung der Besoldung
Die Besoldung wird entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und unter Berücksichtigung der mit den Dienstaufgaben verbundenen Verantwortung durch Gesetz regelmäßig angepasst.
§ 6 Aufwandsentschädigungen
(1) 1Aufwandsentschädigungen dürfen nur gewährt werden, wenn und soweit aus dienstlicher Veranlassung finanzielle Aufwendungen entstehen, deren Übernahme der Beamtin oder dem Beamten, der Richterin oder dem Richter nicht zugemutet werden kann, und der Haushaltsplan Mittel dafür zur Verfügung stellt. 2Aufwandsentschädigungen in festen Beträgen sind nur zulässig, wenn aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte oder tatsächlicher Erhebungen nachvollziehbar ist, dass und in welcher Höhe dienstbezogene finanzielle Aufwendungen typischerweise entstehen; sie werden im Einvernehmen mit dem für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministerium festgesetzt.
(2) Jedes als oberste Aufsichtsbehörde zuständige Ministerium wird für seinen Geschäftsbereich ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für das finanzielle öffentliche Dienstrecht...