(1) Beamtinnen und Beamte der Landesbesoldungsordnung A erhalten eine Stellenzulage

 

a)

als Luftfahrzeugführerin oder Luftfahrzeugführer mit der Erlaubnis zum Führen von Luftfahrzeugen in Höhe von 521 Euro[1] [Bis 30.06.2024: 383,48 Euro],

 

b)

als sonstige ständige Luftfahrzeugbesatzungsangehörige in Höhe von 417 Euro[2] [Bis 30.06.2024: 306,78 Euro],

 

c)

als Nachprüferin oder Nachprüfer von Luftfahrtgerät, wenn sie die Nachprüferlaubnis besitzen und diese nicht bereits durch eine andere Prüferlaubnis eingeschlossen ist, in Höhe von 145 Euro[3] [Bis 30.06.2024: 106,52 Euro] 106,52 Euro,

wenn sie entsprechend verwendet werden.

 

(2) 1Die zuletzt gewährte Stellenzulage nach Absatz 1 Buchst. a oder Buchst. b wird nach Beendigung der Verwendung, auch über die Besoldungsgruppe A 16 hinaus, für fünf Jahre weiter gewährt, wenn die Beamtin oder der Beamte

 

a)

mindestens fünf Jahre in einer Tätigkeit nach Absatz 1 Buchst. a oder Buchst. b verwendet worden ist oder

 

b)

bei der Verwendung nach Absatz 1 Buchst. a oder Buchst. b einen Dienstunfall im Flugdienst oder eine durch die Besonderheiten dieser Verwendung bedingte gesundheitliche Schädigung erlitten hat, die die weitere Verwendung nach Absatz 1 Buchst. a oder Buchst. b ausschließen.

2Danach verringert sich die Stellenzulage auf 50 v. H.

 

(3) 1Hat die Beamtin oder der Beamte einen Anspruch auf eine Stellenzulage nach Absatz 2 und wechselt sie oder er in eine weitere Verwendung über, mit der ein Anspruch auf eine geringere Stellenzulage nach Absatz 1 Buchst. b verbunden ist, so wird zusätzlich zu der geringeren Stellenzulage der Unterschiedsbetrag zu der Stellenzulage nach Absatz 2 gewährt. 2Nach Beendigung der weiteren Verwendung wird die Stellenzulage nach Absatz 2 Satz 1 nur weitergewährt, soweit sie noch nicht vor der weiteren Verwendung bezogen und auch nicht während der weiteren Verwendung durch den Unterschiedsbetrag zwischen der geringeren Stellenzulage und der Stellenzulage nach Absatz 2 abgegolten worden ist. 3Der Berechnung der Stellenzulage nach Absatz 2 Satz 2 wird die höhere Stellenzulage zugrunde gelegt.

 

(4) 1Die Stellenzulage wird, mit Ausnahme der Stellenzulage nach Absatz 1 Buchst. c, neben einer Stellenzulage nach Nummer 5 nur gewährt, soweit sie diese übersteigt. 2Abweichend von Satz 1 wird die Stellenzulage nach Absatz 1 Buchst. a oder Buchst. b neben einer Stellenzulage nach Nummer 5 gewährt, soweit sie deren Hälfte übersteigt.

[1] Geändert durch LBVAnpG 2024/2025. Anzuwenden ab 01.07.2024.
[2] Geändert durch LBVAnpG 2024/2025. Anzuwenden ab 01.07.2024.
[3] Geändert durch LBVAnpG 2024/2025. Anzuwenden ab 01.07.2024.

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