(1) Beamtinnen und Beamte der Landesbesoldungsordnung A erhalten eine Stellenzulage
a) |
als Luftfahrzeugführerin oder Luftfahrzeugführer mit der Erlaubnis zum Führen von Luftfahrzeugen in Höhe von 521 Euro[1] [Bis 30.06.2024: 383,48 Euro], |
b) |
als sonstige ständige Luftfahrzeugbesatzungsangehörige in Höhe von 417 Euro[2] [Bis 30.06.2024: 306,78 Euro], |
wenn sie entsprechend verwendet werden.
(2) 1Die zuletzt gewährte Stellenzulage nach Absatz 1 Buchst. a oder Buchst. b wird nach Beendigung der Verwendung, auch über die Besoldungsgruppe A 16 hinaus, für fünf Jahre weiter gewährt, wenn die Beamtin oder der Beamte
a) |
mindestens fünf Jahre in einer Tätigkeit nach Absatz 1 Buchst. a oder Buchst. b verwendet worden ist oder |
2Danach verringert sich die Stellenzulage auf 50 v. H.
(3) 1Hat die Beamtin oder der Beamte einen Anspruch auf eine Stellenzulage nach Absatz 2 und wechselt sie oder er in eine weitere Verwendung über, mit der ein Anspruch auf eine geringere Stellenzulage nach Absatz 1 Buchst. b verbunden ist, so wird zusätzlich zu der geringeren Stellenzulage der Unterschiedsbetrag zu der Stellenzulage nach Absatz 2 gewährt. 2Nach Beendigung der weiteren Verwendung wird die Stellenzulage nach Absatz 2 Satz 1 nur weitergewährt, soweit sie noch nicht vor der weiteren Verwendung bezogen und auch nicht während der weiteren Verwendung durch den Unterschiedsbetrag zwischen der geringeren Stellenzulage und der Stellenzulage nach Absatz 2 abgegolten worden ist. 3Der Berechnung der Stellenzulage nach Absatz 2 Satz 2 wird die höhere Stellenzulage zugrunde gelegt.
(4) 1Die Stellenzulage wird, mit Ausnahme der Stellenzulage nach Absatz 1 Buchst. c, neben einer Stellenzulage nach Nummer 5 nur gewährt, soweit sie diese übersteigt. 2Abweichend von Satz 1 wird die Stellenzulage nach Absatz 1 Buchst. a oder Buchst. b neben einer Stellenzulage nach Nummer 5 gewährt, soweit sie deren Hälfte übersteigt.
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