(1) 1Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte sowie Beamtinnen und Beamte des Steuerfahndungsdienstes erhalten

 

a)

nach einer Dienstzeit von einem Jahr eine Stellenzulage in Höhe von 90 Euro[1] [Bis 30.06.2024: 66,35 Euro],

 

b)

nach einer Dienstzeit von zwei Jahren eine Stellenzulage in Höhe von 180 Euro[2] [Bis 30.06.2024: 132,69 Euro],

soweit ihnen Dienstbezüge nach der Landesbesoldungsordnung A zustehen. 2Die Zulage erhalten unter den gleichen Voraussetzungen auch Beamtinnen und Beamte auf Widerruf, die Vorbereitungsdienst leisten.

 

(2) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellenzulage nach Nummer 5 gewährt.

 

(3) Durch die Stellenzulage werden die Besonderheiten des jeweiligen Dienstes, insbesondere der mit dem Posten- und Streifendienst sowie dem Nachtdienst verbundene Aufwand sowie der Aufwand für Verzehr mit abgegolten.

[1] Geändert durch LBVAnpG 2024/2025. Anzuwenden ab 01.07.2024.
[2] Geändert durch LBVAnpG 2024/2025. Anzuwenden ab 01.07.2024.

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