(1) 1Beamtinnen und Beamte im Einsatzdienst der Feuerwehr sowie Beamtinnen und Beamte, die entsprechend verwendet werden, erhalten

 

a)

nach einer Dienstzeit von einem Jahr eine Stellenzulage in Höhe von 90 Euro[1] [Bis 30.06.2024: 66,35 Euro],

 

b)

nach einer Dienstzeit von zwei Jahren eine Stellenzulage in Höhe von 180 Euro[2] [Bis 30.06.2024: 132,69 Euro],

soweit ihnen Dienstbezüge nach der Landesbesoldungsordnung A zustehen. 2Die Zulage erhalten unter den gleichen Voraussetzungen auch Vollzugsbeamtinnen und Vollzugsbeamte im Beamtenverhältnis auf Widerruf, die Vorbereitungsdienst leisten.

 

(2) Durch die Stellenzulage werden die Besonderheiten des Einsatzdienstes der Feuerwehr, insbesondere der mit dem Nachtdienst verbundene Aufwand sowie der Aufwand für Verzehr mit abgegolten.

[1] Geändert durch LBVAnpG 2024/2025. Anzuwenden ab 01.07.2024.
[2] Geändert durch LBVAnpG 2024/2025. Anzuwenden ab 01.07.2024.

Dieser Inhalt ist unter anderem im TVöD Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge