1Im Fall des § 38 Abs. 4 LBG wird zusätzlich zu der Besoldung nach § 9 Abs. 1 ein nicht ruhegehaltfähiger Zuschlag in Höhe von 50 v. H. desjenigen nicht um einen Versorgungsabschlag geminderten Ruhegehaltes gewährt, das bei einer Versetzung in den Ruhestand am Tag vor dem Beginn der Teilzeitbeschäftigung zustünde. 2Die §§ 42 und 43 finden keine Anwendung.

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