(1) 1Beamtinnen und Beamte der Besoldungsordnung A werden den Stufen des Grundgehalts der Anlage 6 zugeordnet. 2Die Zuordnung erfolgt entsprechend der Besoldungsgruppe der Beamtin oder des Beamten zu der Stufe, die dem Betrag des am 30. Juni 2013 zustehenden Grundgehalts entspricht. 3Die Fälle des § 65 Abs. 2 Satz 1 gelten für die Zuordnung nach Satz 2 als zum 30. Juni 2013 übergeleitet. 4Bei Beurlaubten ohne Anspruch auf Dienstbezüge ist das Grundgehalt maßgeblich, das bei einer Beendigung der Beurlaubung am 30. Juni 2013 maßgebend wäre.

 

(2) 1Mit der Zuordnung zu einer Stufe des Grundgehalts der Anlage 6 beginnen die für die Regelstufe maßgebenden Zeitabstände des § 29 Abs. 3 Satz 1. 2Bereits in einer Stufe mit dem entsprechenden Grundgehaltsbetrag verbrachte Zeiten mit Anspruch auf Grundgehalt werden angerechnet; § 30 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. 3Leistungsstufen bleiben bei der Zuordnung nach Absatz 1 Satz 2 und 3 unberücksichtigt.

 

(3) 1Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte der Besoldungsgruppen R 1 und R 2 werden den Stufen des Grundgehalts der Anlage 6 zugeordnet. 2Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. 3Absatz 2 Satz 1 und 2 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass § 35 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 an die Stelle des § 29 Abs. 3 Satz 1 tritt.

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