(1) 1Die Ämter der Professorinnen und Professoren, Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten, Oberassistentinnen und Oberassistenten, Oberingenieurinnen und Oberingenieure sowie der wissenschaftlichen und künstlerischen Assistentinnen und Assistenten der Besoldungsordnung C werden für vorhandene Amtsinhaberinnen und Amtsinhaber als künftig wegfallende Ämter in der Landesbesoldungsordnung C (kw) (Anlage 5) fortgeführt. 2Bei Beamtinnen und Beamten, deren Ämter am 30. Juni 2013 in der Bundesbesoldungsordnung C des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung ausgebracht waren, werden die bisherigen Ämter in die entsprechenden Ämter und Besoldungsgruppen der Anlage 5 überfuhrt. 3Für diese Beamtinnen und Beamten gelten die Vorschriften dieses Gesetzes nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5.
(2) 1Das Grundgehalt nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 für die in Absatz 1 genannten Beamtinnen und Beamte ergibt sich aus Anlage 10. 2Das Grundgehalt wird, soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist, nach Stufen bemessen. 3Das Aufsteigen in den Stufen bestimmt sich nach Zeiten mit dienstlicher Erfahrung (Erfahrungszeiten), welche in jeder Stufe zwei Jahre betragen. 4§ 29 Abs. 1 Satz 3, Abs. 3 Satz 2 und 3 und Abs. 8 sowie § 30 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.
(3) 1Beamtinnen und Beamte der Besoldungsordnung C (kw) werden den Stufen des Grundgehalts der Anlage 10 zugeordnet. 2Die Zuordnung erfolgt betragsmäßig entsprechend dem am 30. Juni 2013 zustehenden Grundgehalt, wobei ausschließlich für den Zweck der Überleitung das in der Besoldungsgruppe C 4 zu diesem Zeitpunkt zustehende Grundgehalt um 1,0 v. H. fiktiv erhöht wird; § 66 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend. 3Mit der Zuordnung zu einer Stufe des Grundgehalts der Anlage 10 beginnen die für die Stufen maßgebenden Zeitabstände. 4Bereits in einer Stufe mit dem entsprechenden Grundgehaltsbetrag verbrachte Zeiten mit Anspruch auf Grundgehalt werden angerechnet; § 30 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
(4) 1Ein nach bisherigem Recht zustehender Zuschuss zum Grundgehalt in Höhe des am 30. Juni 2013 zustehenden Betrags wird unverändert weitergewährt. 2Ist der Zuschuss zum Grundgehalt unter der Voraussetzung gewährt worden, dass er beim Aufsteigen in den Stufen um den Steigerungsbetrag des Grundgehalts zu vermindern ist, ist diese Maßgabe auch im Fall des Stufenanstiegs nach Absatz 2 Satz 3 zu beachten. 3Im Fall eines befristeten Zuschusses gelten die Sätze 1 und 2 nur für die Zeit der Befristung. 4Die Gewährung neuer oder die Erhöhung bestehender Zuschüsse ist ausgeschlossen. 5Die Zuschüsse gelten für Zwecke dieses Gesetzes als Leistungsbezug nach § 3 Abs. 1 Nr. 3.
(5) 1Eine Zulage nach § 39 wird nicht gewährt. 2Professorinnen und Professoren, die zusätzlich zu Aufgaben des ihnen verliehenen Amtes Leitungsaufgaben an einer Hochschule wahrnehmen, erhalten eine Stellenzulage nach Maßgabe der Hochschulleitungs-Stellenzulagenverordnung vom 3. August 1977 (BGBl. I S. 1527) in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung; die Beträge ergeben sich aus Anlage 10.
(6) 1Auf Antrag wird Professorinnen und Professoren der Besoldungsgruppe C 4 (kw) ein Amt der Besoldungsgruppe W 3 und Professorinnen und Professoren der Besoldungsgruppen C 2 (kw) und C 3 (kw) ein Amt der Besoldungsgruppe W 2 oder W 3 übertragen. 2Der Antrag ist unwiderruflich. 3In diesen Fällen findet § 51 keine Anwendung.