(1) 1Für Professorinnen und Professoren in Ämtern der Besoldungsgruppen C 2 bis C 4, denen dieses Amt am 1. Januar 2005 übertragen war, finden § 1 Absatz 2 Nummer 2, § 8 Absatz 3, § 13 Absatz 1 Satz 5 und Absatz 4 Satz 1, die §§ 33, 34, 43 und 50 sowie die Anlagen I und II des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3434), in der am 22. Februar 2002 geltenden Fassung, und die Hochschulleitungs-Stellenzulagenverordnung vom 3. August 1977 (BGBl. I S. 1527), in der am 22. Februar 2002 geltenden Fassung, unter Berücksichtigung der seither vorgenommenen sowie der künftigen Anpassungen der Besoldung weiter Anwendung; § 35 Absatz 4 und § 59 finden auf diesen Personenkreis ebenfalls Anwendung. 2Eine Erhöhung von Dienstbezügen durch die Gewährung von Zuschüssen nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 des Bundesbesoldungsgesetzes, in der am 22. Februar 2002 geltenden Fassung, ist ausgeschlossen. 3Abweichend von Satz 1 finden im Fall einer Berufung auf eine höherwertige Professur an der gleichen Hochschule oder einer Berufung an eine andere Hochschule oder auf Antrag der besoldungsberechtigten Person die Vorschriften dieses Gesetzes mit der Maßgabe Anwendung, dass Professorinnen und Professoren der Besoldungsgruppe C 4 ein Amt der Besoldungsgruppe W 3 und Professorinnen und Professoren der Besoldungsgruppen C 2 und C 3 ein Amt der Besoldungsgruppe W 2 übertragen wird; dabei ist eine erste Stufenzuordnung nach § 33 Absatz 3 und 4 vorzunehmen. 4Der Antrag ist unwiderruflich; § 53 findet in diesen Fallen keine Anwendung.
(2) 1Für Hochschuldozentinnen, Hochschuldozenten, Oberassistentinnen, Oberassistenten, Oberingenieurinnen, Oberingenieure sowie wissenschaftliche und künstlerische Assistentinnen und Assistenten, denen das jeweilige Amt am 1. Januar 2005 übertragen war, finden die §§ 33 und 34 sowie die Anlage II des Bundesbesoldungsgesetzes, in der am 22. Februar 2002 geltenden Fassung, unter Berücksichtigung der seither vorgenommenen sowie der künftigen Anpassungen der Besoldung weiter Anwendung. 2§ 59 findet auf Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten ebenfalls Anwendung.
(3) Die nach den Absätzen 1 und 2 mallgeblichen Betrage der Besoldungsordnung C ergeben sich aus Anlage 10.
(4) 1Das Grundgehalt in den Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung C wird nach Stufen bemessen. 2Das Grundgehalt steigt im Abstand von zwei Jahren an. 3Zeiten ohne Anspruch auf Dienstbezüge verzögern den Stufenaufstieg; § 26 Absatz 4 gilt entsprechend. 4Zeiten nach Satz 3 werden nach Zusammenrechnung auf volle Monate abgerundet. 5§ 25 Absatz 5 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass sich der Stufenaufstieg in den Fällen des § 25 Absatz 5 Satz 2 nach Satz 2 richtet.