(1) 1Ruhegehaltfähige, während eines Dienstverhältnisses entsprechend § 1 Abs. 1 entstandene Ausgleichs- oder Überleitungszulagen, die der Beamtin oder dem Beamten, der Richterin oder dem Richter am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nach bisherigem Recht gewährt oder wegen Beurlaubung nicht gewährt wurden, werden nach Maßgabe der bei erstmaliger Gewährung geltenden Bestimmungen weitergewährt. 2Dies gilt nicht für diejenigen Ausgleichszulagen, die nach bisherigem Recht im Fall eines Dienstherrenwechsels im Sinne des § 52 gewährt wurden; diese werden auf den am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes maßgebenden Betrag festgesetzt und gemäß § 52 Abs. 1 Satz 3 vermindert.

 

(2) Nicht ruhegehaltfähige, während eines Dienstverhältnisses entsprechend § 1 Abs. 1 entstandene Ausgleichs- oder Überleitungszulagen, die der Beamtin oder dem Beamten, der Richterin oder dem Richter am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nach bisherigem Recht gewährt oder wegen Beurlaubung nicht gewährt wurden, werden auf den an diesem Tag maßgebenden Betrag festgesetzt und, solange die bisherigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, weitergezahlt, jedoch nach § 51 Abs. 3 Satz 4 vermindert.

 

(3) Beamtinnen, die bis zum 30. Juni 2013 eine männliche Amtsbezeichnung geführt haben, sind berechtigt, die Amtsbezeichnung auch künftig in der männlichen Form zu führen.

 

(4) 1Hat die regelmäßige Verjährungsfrist von Ansprüchen auf Besoldung und auf Rückforderung von zu viel gezahlten Bezügen, die vor dem 1. Juli 2013 entstanden sind, am 1. Juli 2013 noch nicht begonnen, wird die Frist nach § 18 von diesem Zeitpunkt an berechnet; die Verjährung tritt spätestens mit Ablauf der bisherigen Höchstfrist, die ohne Rücksicht auf Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis begonnen hat, ein. 2Hat die Verjährungsfrist für Ansprüche im Sinne des Satzes 1 vor dem 1. Juli 2013 bereits begonnen, ist für den Fristablauf das zum 30. Juni 2013 geltende Recht maßgebend.

 

(5) 1Beamtinnen und Beamte, denen für den Monat Juni 2013 auf der Grundlage der Landesverordnung zur Durchführung der §§ 27 und 42 a des Bundesbesoldungsgesetzes vom 14. April 1999 (GVBl. S. 104), geändert durch § 143 Abs. 6 des Gesetzes vom 20. Oktober 2010 (GVBl. S. 319), BS 2032-3, die nächsthöhere Stufe des Grundgehalts tatsächlich gezahlt wird, erhalten diese, soweit die Beamtinnen und Beamten nicht bereits nach § 65 Abs. 2 Satz 1 in ein Amt mit höherem Endgrundgehalt übergeleitet werden, weiterhin in der bisherigen Höhe, bis sie regulär die nächste Stufe des Grundgehalts erreichen. 2§ 29 Abs. 5 Satz 3 gilt entsprechend.

 

(6) 1Wurde eine Altersteilzeit gemäß § 80 b des Landesbeamtengesetzes in der bis zum Ablauf des 31. Juli 2007 geltenden Fassung angetreten, wird ein Zuschlag gemäß § 6 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes sowie der hierzu erlassenen Rechtsverordnung in der jeweils bis zum Ablauf des 31. August 2006 geltenden Fassung gewährt. 2In den Fällen des § 80 e und des § 80 f des Landesbeamtengesetzes in der bis zum Ablauf des 30. Juni 2012 geltenden Fassung, sowie in den Fällen des § 10 des Landesrichtergesetzes in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2011 geltenden Fassung, ist § 6 a des Landesbesoldungsgesetzes in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2011 geltenden Fassung weiter anzuwenden. 3In den Fällen des § 75 a und des § 75 b des Landesbeamtengesetzes in der bis zum Ablauf des 30. Juni 2013 geltenden Fassung, sowie in den Fällen des § 10 des Landesrichtergesetzes in der bis zum Ablauf des 30. Juni 2013 geltenden Fassung, ist § 6 a des Landesbesoldungsgesetzes in der bis zum Ablauf des 30. Juni 2013 geltenden Fassung weiter anzuwenden. 4Hat eine Beamtin oder ein Beamter Teilzeitbeschäftigung mit ungleichmäßig verteilter Arbeitszeit, die sich in eine Beschäftigungs- und eine Freistellungsphase aufteilt, nach sonstigen Vorschriften des LBG vor dem 1. Juli 2013 angetreten, so erhält sie oder er abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 2 und 3 bereits gewährte Besoldungsbestandteile entsprechend § 9 Abs. 1.

 

(7[1]) 1Der zum 1. Januar 2013 in Kraft tretende Erhöhungsbetrag des Grundgehalts der Besoldungsgruppe W 2 (240 Euro) wird auf Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge sowie besondere Leistungsbezüge nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung, die an Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppe W 2 laufend monatlich gezahlt werden, über deren Gewährung bis zum 31. Dezember 2012 entschieden worden ist und deren Zahlung bis zu diesem Zeitpunkt begonnen hat, angerechnet. 2Leistungsbezüge nach Satz 1 sind bis zu insgesamt 150 Euro von dieser Anrechnung ausgeschlossen. 3Übersteigt die Summe der Leistungsbezüge nach Satz 1 den Betrag von 150 Euro, verbleibt ein anrechnungsfreier Sockelbetrag von insgesamt 150 Euro. 4Bei der Anrechnung sind zunächst alle ruhegehaltfähigen Leistungsbezüge, dann alle unbefristeten Leistungsbezüge und schließlich alle befristeten Leistungsbezüge zu berücksichtigen; in allen Fällen sind ältere Leistu...

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