(1) Die Besoldung wird entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und unter Berücksichtigung der mit den Dienstaufgaben verbundenen Verantwortung durch Gesetz regelmäßig angepasst.
(2) Ab dem 1. Dezember 2022 erhöhen sich
2. |
die Anwärtergrundbeträge um jeweils 50 Euro der jeweils bis zum 30. November 2022 geltenden Monatsbeträge. |
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