(1) Die Besoldung wird entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und unter Berücksichtigung der mit den Dienstaufgaben verbundenen Verantwortung durch Gesetz regelmäßig angepasst.

 

(2) Ab dem 1. Dezember 2022 erhöhen sich

 

1.

um 2,8 Prozent

 

a)

die Grundgehaltssätze,

 

b)

der Familienzuschlag mit Ausnahme der Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppe[1] [Bis 31.07.2023: Besoldungsgruppen A 4 und] A 5,

 

c)

die Amtszulagen,

 

d)

die Leistungsbezüge für Professoren und hauptberufliche Leiter sowie Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, soweit diese nach § 36 an Anpassungen der Besoldung teilnehmen können und die Teilnahme in der jeweiligen Berufungsvereinbarung festgelegt ist,

 

e)

die Ober- und Untergrenzen der Grundgehaltsspannen, sowie

 

2.

die Anwärtergrundbeträge um jeweils 50 Euro der jeweils bis zum 30. November 2022 geltenden Monatsbeträge.

[1] Geändert durch Viertes Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften (Viertes Dienstrechtsänderungsgesetz — 4. DRÄndG). Anzuwenden ab 01.08.2023.

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