1Zur Besoldung nach § 11 Absatz 1 wird ein nicht ruhegehaltfähiger Zuschlag in Höhe von 50 Prozent des Unterschiedsbetrags zwischen den nach § 11 Absatz 1 gekürzten Dienstbezügen und den Dienstbezügen, die Beamte oder Richter bei Vollzeitbeschäftigung erhalten würden, gewährt. 2Dienstbezüge im Sinne des Satzes 1 sind die nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, Amts- und Stellenzulagen, der Zuschlag nach § 63a sowie Ausgleichs- und Überleitungszulagen. 3Wird die Arbeitszeit in begrenzter Dienstfähigkeit auf Grund einer Teilzeitbeschäftigung reduziert, verringert sich der Zuschlag nach Satz 1 entsprechend dem Verhältnis zwischen der wegen begrenzter Dienstfähigkeit verringerten Arbeitszeit und der insgesamt reduzierten Arbeitszeit. 4§ 10 Absatz 1 und § 11 Absatz 1 finden auf den Zuschlag keine Anwendung.

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