(1) 1Für eine besondere Leistung kann Beamten in Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen A und B eine Leistungsprämie gewährt werden. 2Satz 1 gilt nicht für:
1. |
Mitglieder des Rechnungshofs gemäß § 4 Abs. 1 des Rechnungshofgesetzes vom 11. Dezember 1991 (SächsGVBl. S. 409), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, |
2. |
politische Beamte gemäß § 57 des Sächsischen Beamtengesetzes, |
3. |
kommunale Wahlbeamte gemäß § 145 des Sächsischen Beamtengesetzes, |
4. |
Beamte der Besoldungsordnung B
a) |
als Leiter von Behörden, |
b) |
als Abteilungsleiter in obersten Staatsbehörden und |
|
5. |
Beamte als stellvertretende Leiter von Behörden, soweit sie mindestens der Besoldungsgruppe B 4 zugeordnet sind. |
3Ein Anspruch auf Gewährung einer Leistungsprämie besteht nicht.
(2) 1Die Leistungsprämie wird maximal in Höhe des Endgrundgehalts einer Besoldungsgruppe der Besoldungsordnung A oder des Grundgehalts der Besoldungsordnung B gewährt, der die Beamten im Zeitpunkt der Festsetzung der Leistungsprämie angehören. 2Die Gewährung soll in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der besonderen Leistung stehen. 3Die Leistungsprämie kann abweichend von § 6 Abs. 1 gezahlt werden. 4Sie kann als Einmalbetrag oder in maximal zwölf monatlichen Teilbeträgen ausgezahlt werden. 5§ 5 Abs. 3, § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 1 Satz 1 sowie die §§ 14 und 15 finden auf Leistungsprämien keine Anwendung.
(3) Beamte nach Absatz 1, die zu einem anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn abgeordnet werden, können in entsprechender Anwendung der für den aufnehmenden Dienstherrn maßgeblichen besoldungsrechtlichen Vorschriften eine Leistungsprämie erhalten, wenn dieser die dafür anfallenden Personalkosten erstattet.
(4) 1Richter und Staatsanwälte erhalten mit den Dienstbezügen für den Monat September eines jeden Jahres eine Ausgleichspauschale als Zuschlag. 2Dessen Höhe bestimmt sich nach den im jeweiligen Kalenderjahr in den Titeln Leistungsbezahlung der Beamten und Richter zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln, geteilt durch die Anzahl der am 1. Januar des jeweiligen Kalenderjahres im Dienst des Freistaates Sachsen stehenden Beamten der Besoldungsordnungen A und B bis zur Besoldungsgruppe B 3 sowie der Richter und Staatsanwälte der Besoldungsordnung R bis zur Besoldungsgruppe R 2. 3Satz 1 gilt nicht für
1. |
Präsidenten von Gerichten und Leiter von Staatsanwaltschaften, soweit sie mindestens der Besoldungsgruppe R 3 zugeordnet sind, und |
2. |
Vizepräsidenten von Gerichten und stellvertretende Leiter von Staatsanwaltschaften, soweit sie mindestens der Besoldungsgruppe R 3 mit Amtszulage zugeordnet sind. |