(1) 1Für eine besondere Leistung kann Personen in Ämtern der Besoldungsordnungen A und B eine Leistungsprämie gewährt werden. Dies gilt nicht für:
1. |
Mitglieder des Rechnungshofs gemäß § 4 Absatz 1 des Rechnungshofgesetzes vom 11. Dezember 1991 (SächsGVBl. S. 409), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, |
4. |
Beamtinnen und Beamte der Besoldungsordnung B, die
b) |
in obersten Staatsbehörden eine Abteilung leiten, sowie |
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5. |
Beamtinnen und Beamte als stellvertretende Leiterinnen oder Leiter von Behörden, soweit sie mindestens der Besoldungsgruppe B 4 zugeordnet sind. |
2Ein Anspruch auf Gewährung einer Leistungsprämie besteht nicht.
(2) 1Die Leistungsprämie wird maximal in Höhe des Endgrundgehalts einer Besoldungsgruppe der Besoldungsordnung A oder des Grundgehalts der Besoldungsordnung B gewährt, der die betreffenden Personen im Zeitpunkt der Festsetzung der Leistungsprämie angehören. 2Die Gewährung soll in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der besonderen Leistung stehen. 3Die Leistungsprämie kann abweichend von § 6 Absatz 1 gezahlt werden. 4Sie kann als Einmalbetrag oder in maximal zwölf monatlichen Teilbeträgen ausgezahlt werden. 5§ 5 Absatz 3, § 10 Absatz 1, § 11 Absatz 1 sowie die §§ 14 und 15 finden auf Leistungsprämien keine Anwendung.
(3) Bei einer Abordnung zu einem anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn kann in entsprechender Anwendung der für den aufnehmenden Dienstherrn maßgeblichen besoldungsrechtlichen Vorschriften eine Leistungsprämie gewährt werden, wenn dieser die dafür anfallenden Personalkosten erstattet.
(4) 1In der Besoldungsordnung R wird mit den Dienstbezügen für den Monat September eines jeden Jahres eine Ausgleichspauschale als Zuschlag gewährt. 2Deren Höhe bestimmt sich nach den im jeweiligen Kalenderjahr in den Titeln "Leistungsorientierte Besoldung" zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln, geteilt durch die Anzahl der am 1. Januar des jeweiligen Kalenderjahres im Dienst des Freistaates Sachsen stehenden Personen der Besoldungsordnungen A und B bis zur Besoldungsgruppe B 3 sowie der Personen der Besoldungsordnung R bis zur Besoldungsgruppe R 2. 3Satz 1 gilt nicht für
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Präsidentinnen und Präsidenten von Gerichten sowie Leiterinnen und Leiter von Staatsanwaltschaften, soweit sie mindestens der Besoldungsgruppe R 3 zugeordnet sind, und |
2. |
Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten von Gerichten und stellvertretende Leiterinnen und Leiter von Staatsanwaltschaften, soweit sie mindestens der Besoldungsgruppe R 3 mit Amtszulage zugeordnet sind. |