(1) Auslandszuschlag und Auslandskinderzuschlag, die den Beamten und Richtern am 31. März 2014 nach dem Fünften Abschnitt des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. Oktober 2007 geltenden Fassung zustehen, werden in gleicher Höhe weitergewährt, soweit sie die Auslandsbesoldung nach § 66 übersteigen und solange die bisherigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.

 

(2) Anwärtern, denen am 31. März 2014 ein Kaufkraftausgleich nach § 59 Abs. 4 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. Oktober 2007 geltenden Fassung zusteht, wird der Kaufkraftausgleich bis zum Ende des Auslandseinsatzes weitergewährt.

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