Ein Anspruch aus betrieblicher Übung auf unentgeltliche Nutzung von Parkplätzen auf dem Betriebsgelände kann auch dann nicht entstehen, wenn der Arbeitgeber über Jahre hinweg Parkplätze ausdrücklich nur für Mitarbeiter ausgewiesen hat, indem er Verkehrsschilder aufstellte und tatsächlich Parkmöglichkeiten schaffte, ohne dass er Mitarbeitern ausdrücklich einen Mitarbeiterparkplatz zuwies. Durch das Aufstellen von Verkehrsschildern wird nicht das Arbeitsverhältnis geregelt, sondern es sollen die anderen Verkehrsteilnehmer vom Parken abgehalten werden. In diesem Fall käme allenfalls eine betriebliche Übung durch Unterlassen in Betracht, das regelmäßig nicht als Willenserklärung ausgelegt werden kann, es sei denn, es besteht eine gesteigerte Handlungspflicht des Schweigenden, welche sein Schweigen beredt werden lässt. Damit ergibt sich aus der Eröffnung der Möglichkeit, dass Mitarbeiter nicht zum Zweck der Arbeitsleistung, sondern zu dem Verantwortungsbereich der Beschäftigten fallenden Anfahrt eine begrenzte fremde Ressource nutzen dürfen, falls gerade Kapazitäten frei sind, keine Garantie, diese auch zukünftig kostenfrei zu nutzen.[1]

[1] LAG Schleswig-Holstein, Urteil v. 3.4.2001, 1 Sa 646 b/00.

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