Von dem Amt des Organs Betriebsrat ist das Amt der Betriebsratsmitglieder, die persönliche Mitgliedschaft im Betriebsrat, zu unterscheiden. Regelmäßig fallen Amtszeit des Organs und des persönlichen Mitglieds zusammen (§ 24 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG). Die persönliche Mitgliedschaft kann jedoch schon vorher nach dem Katalog des § 24 Abs. 1 BetrVG erlöschen.
Gemäß §§ 15 KSchG, 103 BetrVG genießen die Mitglieder der Organe der Betriebsverfassung, damit sie ihre Aufgaben frei und unabhängig ausüben können, ohne ständig ihre Entlassung befürchten zu müssen, einen besonderen Kündigungsschutz. Dieser gilt zwingend.
4.1 Amtszeit des Betriebsratsmitglieds
In der Regel ist die Amtszeit des einzelnen Betriebsratsmitglieds zwar identisch mit der Amtszeit des Betriebsrats. Sie endet auch spätestens mit dem Ende der Amtszeit des Betriebsrats. Sie kann aber auch später beginnen, z. B. durch Nachrücken eines Ersatzmitglieds für ein ausgeschiedenes Mitglied (§ 25 Abs. 1 Satz 1 BetrVG).
Die Amtszeit kann auch früher enden, z. B. durch Rücktritt (§ 24 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG), durch Ausscheiden aus dem Betrieb (§ 24 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG), durch Ausschluss aus dem Betriebsrat (§ 23 Abs. 1 BetrVG) oder durch Verlust der Wählbarkeit, weil das Betriebsratsmitglied z. B. leitender Angestellter wird (§§ 24 Abs. 1 Nr. 4; 8 Abs. 1 Satz 1; 5 Abs. 3 BetrVG).
4.2 Ausschluss des einzelnen Betriebsratsmitglieds
Gem. § 23 Abs. 1 BetrVG kann mindestens ein Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer, der Arbeitgeber oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft beim Arbeitsgericht den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Betriebsrat (oder auch die Auflösung des Betriebsrats) wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten beantragen. Der Ausschluss eines Mitglieds kann auch vom Betriebsrat beantragt werden.
Die grobe Pflichtverletzung muss objektiv erheblich und offensichtlich schwerwiegend sein.
Die Verletzung von gesetzlichen Pflichten muss in der Regel vorsätzlich oder grob fahrlässig begangen worden sein.
Beispiele für grobe Pflichtverletzungen:
- Verletzung der Schweigepflicht (§ 79 Abs. 1 BetrVG), wenn sie wiederholt erfolgt oder schwerwiegende Folgen hat
- ungerechtfertigte gehässige Diffamierung von Betriebsratsmitgliedern
- unsittliche Belästigung unter Ausnutzung des Betriebsratsamts
- Weitergabe von Gehaltslisten an außerbetriebliche Stellen, z. B. Gewerkschaften
- ständiges unentschuldigtes Fehlen bei den Betriebsratssitzungen
- Unterlassen der Einberufung von Betriebsversammlungen und Erstattung von Tätigkeitsberichten während eines längeren Zeitraums
Keine grobe Pflichtverletzung:
- Erstattung einer Strafanzeige gegen den Arbeitgeber, soweit diese nicht missbräuchlich ist oder absichtlich unwahre Anschuldigungen enthält. Die Missbräuchlichkeit wird vor allem am Motiv des Anzeigenerstatters zu messen sein. Einerseits darf sich (vgl. Art. 17 GG: Petitionsrecht) jeder mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen staatlichen Organe wenden. Andererseits wäre eine Strafanzeige gegen den Arbeitgeber z. B. wegen Steuerhinterziehung missbräuchlich, die nur deshalb erfolgt, weil man ihn z. B. wegen einer zerrütteten Beziehung "fertig machen" will. Dennoch ist in solchen Fällen zu empfehlen, zunächst die betrieblichen Möglichkeiten auszuschöpfen, d. h. den Arbeitgeber auf die Straftat hinzuweisen und u. U. die Erstattung einer Anzeige anzudrohen, wenn er das Fehlverhalten nicht abstellt. Meist wird jedoch kaum ein Ausschluss aus dem Betriebsrat im Streit stehen, sondern die beabsichtigte fristlose Kündigung (wegen Verlust des Vertrauens).
4.3 Haftung
Eine Haftung des Betriebsrats als Gremium kommt nicht in Betracht, weil er nicht rechtsfähig (und deswegen nicht Träger von Pflichten sein kann) und nicht vermögensfähig ist.
- Keine Haftung des Arbeitgebers für den Betriebsrat
Auch der Arbeitgeber haftet gegenüber Dritten nicht für Handlungen des Betriebsrats.
Aufgrund eines Beschlusses des Betriebsrats wird ohne Rücksprache mit dem Arbeitgeber ein Sachverständiger zu einer Betriebsratssitzung herangezogen (§ 80 Abs. 3 BetrVG). Für sein Honorar haftet wie oben gesehen weder der Arbeitgeber noch der Betriebsrat als Gremium. Je nach Sachlage bestehen folgende Möglichkeiten:
- Der Sachverständige wurde aufgrund eines Betriebsratsbeschlusses tätig. Dann haften die Betriebsratsmitglieder, die dem Beschluss zugestimmt haben, nach Ansicht des BAG als Gesamtschuldner. Wie das festgestellt werden soll, bleibt angesichts der Nichtöffentlichkeit der Betriebsratssitzung fraglich.
- Der Sachverständige wurde aufgrund der Beauftragung dur...