Der Katalog der allgemeinen Aufgaben des Betriebsrates in § 80 BetrVG wurde um die folgenden Themen erweitert. Die genannten Themen werden umfängliche Schulungsmaßnahmen des Betriebsrates im Sinne des § 37 Abs. 6 BetrVG erforderlich machen.
12.1 Förderung der Gleichstellung von Männern und Frauen, der Vereinbarkeit von Familie und Beruf
Der Betriebsrat hat die Aufgabe, die tatsächliche Gleichstellung von Männern und Frauen im Betrieb durchzusetzen. Der Gleichstellungsgedanke soll im Rahmen der Personalplanung Berücksichtigung finden und mit dem Betriebsrat beraten werden (§ 92 Abs. 3 BetrVG). Gedacht ist hier an eine Gleichstellung von Männern und Frauen bei Beförderungen, Einkommensentwicklungen, Fortbildungsmaßnahmen usw. "Frauenförderpläne" können damit Gegenstand von Betriebsvereinbarungen sein. Auf Betriebsversammlungen hat der Arbeitgeber über den Stand der Gleichstellung von Mann und Frau zu berichten (§ 43 Abs. 2 Satz 3BetrVG).
Bei der Förderung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf geht es um die Anregung von Maßnahmen, die einem gedeihlichen Familienleben trotz der beruflichen Anspannung dienlich sind. Der Arbeitgeber wird sich mit Vorschlägen über besondere Gleitzeiten, Telearbeit, Kinderhorte, Ausweisung von Teilzeitarbeitsplätzen usw. beschäftigen müssen. Diese Leitlinie wirkt sich konkret aus bei der Wahrnehmung von Mitbestimmungsrechten wie zum Beispiel bei der Regelung der Arbeitszeit nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG oder bei der Entscheidung über die vorübergehende Anordnung von Mehrarbeit nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG.
12.2 Förderung der Integration ausländischer Arbeitnehmer sowie Maßnahmen zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit
Nach dem neu gefassten § 80 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG kann der Betriebsrat Maßnahmen zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit im Betrieb beantragen. Die beantragten Maßnahmen müssen Bezug zum Betrieb haben. Erzwingen kann der Betriebsrat bestimmte Maßnahmen allerdings nicht.
Bei Einstellungen und Versetzungen kann sich ein Zustimmungsverweigerungsrecht nach § 99 Abs. 2 Nr. 6 BetrVG ergeben. Zudem kann bei rassistischer oder fremdenfeindlicher Betätigung eines Mitarbeiters ein Entfernungsanspruch aus § 104 Satz 1 BetrVG in Betracht kommen.
Darüber hinaus hat der Betriebsrat das Recht, den Abschluss einer freiwillige Betriebsvereinbarung zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit im Betrieb anzuregen.
Schließlich kann der Betriebsrat den Arbeitgeber zwingen, über den Stand der Integration im Betrieb beschäftigter ausländischer Arbeitnehmer in der Betriebsversammlung zu berichten (§ 43 Abs. 2 BetrVG).
12.3 Beschäftigungssicherung und -förderung im Betrieb
In § 80 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG wird allgemein festgehalten, was bereits in anderen Spezialregelungen des BetrVG angeordnet wurde.
Nach § 92 a BetrVG (Neufassung) kann der Betriebsrat dem Arbeitgeber Vorschläge zur Sicherung und Förderung der Beschäftigung, zum Erhalt von Arbeitsplätzen machen. Diese können sich z.B. beziehen auf eine flexible Gestaltung der Arbeitszeit, die Förderung von Teilzeitarbeit und Altersteilzeit, neue Formen der Arbeitsorganisation, Änderung der Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufe sowie die Qualifizierung der Arbeitnehmer. Besonders genannt sind darüber hinaus Alternativen zur Ausgliederung von Arbeit und ihrer Vergabe an andere Unternehmen.
Die Vorschläge hat der Arbeitgeber mit dem Betriebsrat zu beraten, eine Ablehnung in Betrieben mit mehr als 100 Arbeitnehmern schriftlich zu begründen. Zu den Beratungen können beide Seiten einen Vertreter des Arbeitsamtes oder Landesarbeitsamtes hinzuziehen.
Hinsichtlich der Qualifizierung der Mitarbeiter wurde über die bisherige Regelung in § 97 BetrVG hinausgehend, nach der der Arbeitgeber mit dem Betriebsrat betriebliche Berufsbildungsmaßnahmen beraten muss, zusätzlich ein zwingendes Mitbestimmungsrecht nach § 97 Abs. 2 BetrVG eingeführt, um zu verhindern, dass die technische Entwicklung den Arbeitnehmern davonläuft. Bei der Einführung von Maßnahmen der betrieblichen Berufsbildung hat der Betriebsrat mitzubestimmen, wenn der Arbeitgeber Maßnahmen plant oder durchgeführt hat, die dazu führen, dass sich die Tätigkeit der betroffenen Arbeitnehmer ändert und ihre beruflichenKenntnisse und Fähigkeiten zur Erfüllung der neuen Aufgaben nicht mehr ausreichen.
Im Falle der Nichteinigung entscheidet die Einigungsstelle, ein teueres und langwieriges Verfahren.
Konkret bedeutet dies: Bevor es zu Neueinstellungen, z.B. eines Fachmannes für eine neu angeschaffte, komplexe Software kommt, müssen auf Wunsch des Betriebsrates zunächst die bisher im Unternehmen tätigen Arbeitnehmer - unter Umständen über längere Zeiträume - für neue Anforderungen geschult werden.
12.4 Förderung von Arbeitsschutz und betrieblichem Umweltschutz
Als betrieblicher Umweltschutz sind nach § 89 Abs. 3 BetrVG alle personellen und organisatorischen Maßnahmen sowie alle die betrieblichen Bauten, Räume, technischen Anlagen, Arbeitsverfahren, Arbeitsabläufe und Arbeitsplätze betreffenden Maßnahmen zu verstehen, die dem Umweltschutz dienen.
Der Arbeitgeber muss eine mittelbare Einflussnahme auf sämtliche Investitionsentscheidungen befürchten, da heute praktisch keine Investition denkbar ist, die nicht mittelbar oder unmittelbar Umweltfragen berührt. So wird zum Beispiel zur Diskussion stehen, ob Fahrzeuge, die auf dem F...