BAG, Urteil v. 28.3.2018, 8 AZR 421/17
Eine offene Videoüberwachung ist dann unzulässig, wenn sie das Verhalten der Arbeitnehmer lückenlos während der gesamten Arbeitszeit aufzeichnet.
Sachverhalt
Die Klägerin war Verkäuferin in einer Lottoannahmestelle. Das Ladenlokal wurde hierbei von 3 für jedermann deutlich erkennbar positionierten Videokameras überwacht, worauf auch im Eingangsbereich durch ein auffälliges gelbes Hinweisschild aufmerksam gemacht wurde. Darüber hinaus überwachte eine weitere Kamera den im hinteren Bereich liegenden, dem Publikumsverkehr nicht zugänglichen Büroraum. Nachdem die Beklagte feststellte, dass Waren, insbesondere Rubbellose und Tabakwaren in deutlicher Menge fehlten, analysierte sie die Aufzeichnungen aus der Filiale. Sie kündigte daraufhin der Klägerin fristlos und machte Schadensersatz für die auf dem Video dokumentierten entwendeten Zigaretten und Rubbellose sowie den im Übrigen festgestellten Warenschwund geltend. Hiergegen erhob die Klägerin Klage.
Die Entscheidung
Das BAG verwies das Verfahren zur weiteren Sachverhaltsaufklärung zurück an das LAG, lehnte aber einen Schadensersatzanspruch überwiegend ab, da die Beklagte nicht nachgewiesen hatte, dass der festgestellte Warenschwund tatsächlich von der Klägerin verursacht worden war. Der bloße Verdacht genügte hierfür nicht.
Das Gericht führte weiter aus, dass die Videoaufnahmen bzgl. der dokumentierten Vorfälle das LAG nicht verwertet, sondern ein Beweisverwertungsverbot bejaht hatte; denn es ging davon aus, dass die Erhebung der Daten nicht nach § 32 Abs. 1 Satz 1 BDSG a. F. erlaubt sei. Das BAG stellte diesbezüglich klar, dass eine nach abstrakten Kriterien durchgeführte, keinen Arbeitnehmer besonders unter Verdacht stellende offene Überwachungsmaßnahme, die der Verhinderung von Pflichtverletzungen dienen sollten, nach § 32 Abs. 1 Satz 1 BDSG a. F. zulässig sein könne; denn solche präventive Maßnahmen könnten sich dann aufgrund des Vorliegens einer abstrakten Gefahr als verhältnismäßig erweisen, wenn sie keinen solchen psychischen Anpassungsdruck erzeugten, dass die Betroffenen bei objektiver Betrachtung in ihrer Freiheit, ihr Handeln aus eigener Selbstbestimmung zu planen und zu gestalten, wesentlich gehemmt seien, was dann anzunehmen sei, wenn eine lückenlose, dauerhafte sowie sehr detaillierte Erfassung des Verhaltens der Arbeitnehmerin während ihrer gesamten Arbeitszeit stattgefunden hätte. Da das LAG hierzu bislang keine ausreichenden Feststellungen getroffen hatte, war der Fall zurückzuverweisen.