EG-rechtliche Grundkonzeption des Arbeitsschutzes
Der betriebliche Arbeitsschutz ist seit Ende der 80er Jahre durch zahlreiche EG-Richtlinien neu gestaltet worden. Der auf Artikel 118 a EWGV gestützten Richtlinienpolitik liegt ein geschlossenes Konzept zugrunde: Die EG-Rahmenrichtlinie Arbeitsschutz vom 12.6.1989 enthält die Grundvorschriften insbesondere hinsichtlich der Pflichten des Arbeitgebers, der Rechte und Pflichten der Beschäftigten sowie der Beteiligung der Beschäftigten und ihrer Vertretungen. Die Rahmenrichtlinie Arbeitsschutz wird ergänzt für spezielle Tätigkeits- oder Gefahrenbereiche durch EG-Einzelrichtlinien. Bislang wurden 13 Einzelrichtlinien erlassen wie folgt:
EU-Rahmenrichtlinie 89/391/EWG |
Verbesserung der Sicherheit und des |
Gesundheitsschutzes bei der Arbeit |
Arbeitsstätten 89/654/EWG
(umgesetzt durch ArbeitsstättenVO v. 4.12.1996)
Benutzung von Arbeitsmitteln 89/655/EWG
(umgesetzt durch ArbeitsmittelbenutzungsVO v. 4.12.1996)
Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen 89/656/EWG
(umgesetzt durch PSA-BenutzungsVO v. 4.12.1996)
Tragen schwerer Lasten 90/269/EWG
(Umsetzung durch LastenhandhabungsVO v. 4.12.1996)
Arbeit an Bildschirmgeräten 90/270/EWG
(Umsetzung durch BildscharbV)
Krebserzeugende Stoffe (Karzinogene) 90/394/EWG
(Umsetzung durch 6. Abschnitt der Gefahrstoffverordnung v. 26.10.93)
Biologische Arbeitsstoffe 90/679/EWG
(noch nicht umgesetzt)
Baustellen 92/57/EWG
(noch nicht umgesetzt)
Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am
Arbeitsplatz 92/58/EWG
(umgesetzt durch Gefahrstoffverordnung und VBG 122)
Gesundheitsschutz schwangerer und stillender Arbeitnehmerinnen 92/85/EWG
(umgesetzt durch Änderungen des MuSchG v. 20.12.1996)
Bohrungen nach Mineralien 92/91/EWG
(umgesetzt für den Bergbau durch allg. BundesbergbauVO v. 23.10.1995)
Bergwerke und Steinbrüche 92/104/EWG
(umgesetzt für den Bergbau durch allg. BundesbergbauVO v. 23.10.1995)
Arbeit an Bord von Fischereifahrzeugen 93/103/EWG
(umgesetzt durch Unfallverhütungsvorschrift)
2.1 Umsetzung der EG-Richtlinien in nationales Recht
EG-Richtlinien sind nicht unmittelbar geltendes Recht, sondern bedürfen der Umsetzung durch die Bundesregierung. Durch das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) vom 21.8.1996 ist die EG-Rahmenrichtlinie Arbeitsschutz und die sie ergänzende Richtlinie für den betrieblichen Arbeitsschutz für Beschäftigte mit befristetem Arbeitsverhältnis oder Leiharbeitsverhältnis in deutsches Recht transformiert worden. In § 19 ArbSchG wurde eine besondere Verordnungsermächtigung für die zügigeUmsetzung der EG-Einzelrichtlinien zum Arbeitsschutz vorgesehen. Gestützt auf § 19 ArbSchG hat der Gesetzgeber bis jetzt 6 Rechtsverordnungen erlassen:
Von den insgesamt 13 EG-Einzelrichtlinien sind alle, bis auf zwei in innerdeutsches Recht transformiert worden.
2.2 Bedeutung und Struktur der Bildschirmarbeitsverordnung
Die Bildschirmarbeitsverordnung (BildscharbV) ist am 20.12.1996 mit fast vierjähriger Verspätung (Ablauf der EG-Umsetzungsfrist am 31.12.1992) in Kraft getreten. Sie ist angesichts des rasant zunehmenden Einsatzes von Bildschirmgeräten am Arbeitsplatz von großer Bedeutung für den betrieblichen Arbeitsschutz. Denn die Bildschirmarbeit führt zu vielfältigen Gesundheitsbeeinträchtigungen wie u. a. Augenbelastungen, Kopfschmerzen, Schmerzen und Verspannungen des Stütz- und Bewegungsapparats durch Stress- und Zwangshaltungen, Schmerzen und Verschleiß in Muskeln, Sehnen sowie Gelenken der Unterarme, Händen und Handgelenken. Um dem vorzubeugen, ist mit der Bildschirmarbeitsverordnung eine flexible, ausfüllungsbedürftige Rahmenvorschrift konzipiert worden, die lediglich Schutzziele vorgibt und dem Arbeitgeber damit Spielraum für an die Situation des Betriebes angepasste Arbeitsschutzmaßnahmen lässt. Die Bildschirmarbeitsverordnung bedarf daher der Ergänzung und Ausfüllung durch weitere Vorschriften und Regelwerke. Dabei sind folgende Normkomplexe zu unterscheiden:
- das öffentlich-rechtliche Arbeitsschutzrecht.
Ergänzende Regelungen zur Bildschirmarbeitsverordnung sind insbesondere enthalten im Arbeitsschutzgesetz in den §§ 3–6 und 12 sowie in der Arbeitsstättenverordnung insbesondere in den §§ 5–7, 15 und 16 sowie 23–25.