§ 4 BildscharbV verpflichtet den Arbeitgeber, geeignete Maßnahmen zu treffen, damit die Bildschirmarbeitsplätze den Anforderungen des Anhangs der Verordnung und sonstiger Rechtsvorschriften i. S. d. § 2 Abs. 4 ArbSchG (z. B. ArbeitsstättenVO, Unfallverhütungsvorschriften) entsprechen.
Die Bestimmungen des Anhangs sind zwingend, geben aber nur Schutzziele vor, ohne dass näher erläutert wird, wie ihre Realisierung im Einzelfall auszusehen hat. Dies lässt die notwendige Flexibilität für branchenspezifische oder betriebliche Lösungen. Der Anhang enthält für Deutschland nichts Neues. Die ergonomischen Anforderungen für Bildschirmarbeit im Büro sind seit 1980 im Wesentlichen in den "Sicherheitsregeln für Bildschirmarbeitsplätze im Bürobereich" (ZH1 /618) und in DIN-Normen (insbesondere in der Reihe DIN 66234) enthalten. Es kann davon ausgegangen werden, daß Geräte, die mit dem "GS-Zeichen" oder dem Prüfsiegel "TÜV-Rheinland-ergonomiegeprüft" ausgestattet sind, i. d. R. den Anforderungen des Anhangs entsprechen.
Die Bestimmungen des Anhangs enthalten Regelungen für folgende Arbeitsplatzkomponenten:
- Bildschirmgerät (Nr. 1–5)
- Tastatur (Nr. 6–9)
- sonstige Arbeitsmittel (Nr. 10–13)
- Arbeitsumgebung (Nr. 14–19)
- Software (Nr. 20–21).
Nr. 22 des Anhangs untersagt die Verwendung von Vorrichtungen zur qualitativen oder quantitativen (Leistungs-) Kontrolle ohne Wissen der Beschäftigten.
Dem Arbeitgeber wird eine Übergangsfrist bis zum 31.12.1999 eingeräumt, um seiner Pflicht zur Umsetzung der Anforderungen des Anhangs der BildscharbV nachzukommen.
Keine Übergangsfrist besteht, d. h., die Vorgaben des Anhangs sind sofort umzusetzen, in folgenden Fällen:
- wenn die bis zum 21.8.1997 vorzunehmende Arbeitsplatzbeurteilung ergibt, dass an dem Bildschirmarbeitsplatz Leben oder die Gesundheit der Beschäftigten gefährdet ist,
- wenn der bestehende Bildschirmarbeitsplatz nach dem 20.12.1996 wesentlich geändert wird. Dies kann z. B. der Fall sein bei Veränderung der Hardware, der Anschaffung eines neuen Bildschirmgerätes, aber auch evtl. bei Einführung einer neuen Software. Zu beachten ist, dass bei Vorliegen einer wesentlichen Änderung der gesamte Bildschirmarbeitsplatz den Anforderungen des Anhangs der BildscharbV entsprechen muss. Die bereits vorhandene Software darf jedoch in der bisherigen Form weiterverwendet werden.
Für den gesamten Bereich des öffentlichen Dienstes (Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts) besteht keine Übergangsfrist. Vielmehr sind hier die Vorgaben der EG-Richtlinie "Bildschirmarbeit" bereits seit Ablauf der für ihre Umsetzung vorgesehenen Frist, also ab dem 1.1.1993 zu beachten.
Von den Vorschriften des Anhangs darf nach § 4 Abs. 3 BildscharbV abgewichen werden, wenn die spezifischen Erfordernisse des Arbeitsplatzes oder die Merkmale der Tätigkeit den Anforderungen zwingend entgegenstehen (z. B. im Bereich der Anlagensteuerung und industriellen Fertigung; keine Möglichkeit zur Helligkeitsverstellung bei Bildschirmgeräten mit Alarmsignaldarstellung). Des Weiteren darf im Interesse der Beschäftigung von Behinderten der Bildschirmarbeitsplatz individuell an die Fähigkeiten der dort beschäftigten Personen unter Berücksichtigung von Art und Schwere ihrer Behinderung angepasst werden. Bedingung bei sämtlichen Abweichungen ist jedoch, dass die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten auf andere Weise gewährleistet wird (§ 4 Abs. 3 Nr. 1 u. Nr. 2 BildscharbV).