Der Arbeitgeber hat von sich aus den Beschäftigten eine Untersuchung der Augen und des Sehvermögens durch eine fachkundige Person zu folgenden Zeitpunkten anzubieten:
- vor der Aufnahme der Bildschirmtätigkeit (1. Untersuchung),
- danach in regelmäßigen Zeitabständen (Nachuntersuchung),
- sowie beim Auftreten konkreter, auf die Bildschirmarbeit zurückzuführender Sehbeschwerden (Anlass-Untersuchung).
Das Angebot sollte angesichts der Bußgeldbewehrung dieser Verpflichtung (§ 7 BildscharbV) aus Beweisgründen schriftlich erfolgen.
Die Durchführung der Untersuchung ist für die Beschäftigten freiwillig und keine Voraussetzung für die Tätigkeit an einem Bildschirm.
Die Untersuchung sollte nach Möglichkeit durch den Betriebsarzt vorgenommen werden, weil dieser aufgrund seiner Kenntnisse der Beschäftigten und der Arbeitsplätze am ehesten in der Lage ist, evtl. erforderlich werdende arbeitsplatzbezogene oder personenbezogene Maßnahmen vorzuschlagen. Teile dieser Untersuchung (z. B. ein Siebtest) können auch unter der Verantwortung eines Arztes von geschulten Personen durchgeführt werden. Das Recht der freien Arztwahl der Beschäftigten wird hierdurch nicht beeinträchtigt. Hinweise mit anerkannten Regeln der Arbeitsmedizin für die Durchführung der Untersuchung enthält der "berufsgenossenschaftliche Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen Bildschirmarbeitsplätze (G37)".
Als regelmäßiger Zeitabstand für eine Nachuntersuchung empfiehlt sich eine Frist von 3 bzw. 5 Jahren.
Ergibt sich aufgrund der Erst- oder Nachuntersuchung, dass bestimmte Mindestanforderungen an das Sehvermögen nicht erreicht werden (z. B. nicht ausreichende Sehschärfe), ist ergänzend eine augenärztliche Untersuchung zu ermöglichen.
Ein Ergebnis der Untersuchungen kann sein, dass die Beschäftigten eine spezielle Sehhilfe (z. B. Spezialbrille) für ihre Arbeit an Bildschirmgeräten benötigen. In diesen Fällen sind den Beschäftigten im erforderlichen Umfang derartige Sehhilfen zur Verfügung zu stellen (§ 6 Abs. 2 BildscharbV). Die Sehhilfe muß individuell bestimmt, angefertigt und angepasst werden.
Der Mitarbeiter benutzt als Betriebsratsvorsitzender den PC des Betriebsrats. Eine Sekretärin hat der Betriebsrat nicht. Der Mitarbeiter ist sowohl kurz- als auch weitsichtig. Er trug am Arbeitsplatz zunächst stets eine normale Lesebrille und rückte beim Blick in den PC näher an den Bildschirm, um dort lesen zu können. Die Augenärztin verordnete ihm für Arbeiten am Bildschirm eine Fernsichtbrille mit entsprechend eingearbeitetem Nahteil zum Lesen, um körperliche Zwangshaltungen zu vermeiden. Diese Bildschirmbrille kostete 130,– EUR. Die Krankenkasse übernahm davon 66,– EUR. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die restlichen 64,– EUR zu übernehmen. Nach §§ 2, 6 BildscharbV hat der Arbeitgeber die erforderlichen Kosten für eine spezielle augenärztlich verordnete Bildschirmbrille zu erstatten, wenn ein Arbeitnehmer einen nicht unwesentlichen Teil seiner normalen Arbeit am Bildschirm verbringt. Nach Auffassung des ArbG Neumünster sei bei einem Arbeitstag von durchschnittlich 7 Stunden eine Bildschirmarbeit von 30 bis 45 Minuten pro Tag "nicht unwesentlich" im Sinne der Verordnung.
Die Kosten der Augenuntersuchungen hat der Arbeitgeber zu tragen (§ 3 Abs. 3 ArbSchG). Dies gilt jedoch nicht für evtl. Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass der Arbeitnehmer das Angebot des Arbeitgebers ausschlägt und selbst einen Arzt seiner Wahl mit der Augenuntersuchung beauftragt. Sofern die Untersuchung während der Arbeitszeit durchgeführt wird, besteht ein Anspruch auf Lohnfortzahlung (§ 616 Abs. 1 BGB). Bei Vornahme der Untersuchung außerhalb der Arbeitszeit besteht dieser Anspruch nicht. Auch besteht kein Anspruch auf Freizeitausgleich. Findet die Untersuchung nicht im Betrieb statt, so hat der Arbeitgeber die Fahrtkosten zu erstatten.
Ein Verstoß gegen die Pflicht, Untersuchungen der Augen und des Sehvermögens anzubieten, ist eine Ordnungswidrigkeit i. S. d. § 25 Abs. 1 Nr. 1 ArbSchG und wird mit einer Geldbuße bis zu 5.000 EUR bedroht.