(1) Die Dienstzeit umfaßt die Beschäftigungszeit und solche Zeiten, die nach Absatz 2 angerechnet werden, soweit die e nicht schon bei der Berechnung der Beschäftigungszeit berücksichtigt sind.

(2) Die Zeiten einer beruflichen Tätigkeit Im öffentlichen Dienst oder in der Privatwirtschaft können ganz oder teilweise angerechnet werden, wenn diese Tätigkeit Voraussetzung für die Einstellung war.

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