(1) 1Öffentlich-rechtliche Dienstherren im Sinne der §§ 25 und 26 sind der Bund, die Länder, die Gemeinden, die Gemeindeverbände und sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme der öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften und ihrer Verbände. 2Einrichtungen in der Deutschen Demokratischen Republik gelten als öffentlich-rechtliche Dienstherren, wenn sie auch im Geltungsbereich des Grundgesetzes juristischen Personen des öffentlichen Rechts zugeordnet gewesen wären.

 

(2) Der Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn stehen gleich:

 

1.

für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union die ausgeübte gleichartige Tätigkeit im öffentlichen Dienst einer Einrichtung der Europäischen Union oder im öffentlichen Dienst eines Mitgliedstaates der Europäischen Union,

 

2.

die von Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedlern ausgeübte Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ihres Herkunftslandes.

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