(1) 1Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge sowie besondere Leistungsbezüge sind ruhegehaltfähig, soweit sie unbefristet gewährt und jeweils mindestens zwei Jahre bezogen worden sind. 2Befristet gewährte und jeweils mindestens für die Dauer von zehn Jahren bezogene Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge sowie besondere Leistungsbezüge können bei wiederholter Vergabe für ruhegehaltfähig erklärt werden. 3Bei mehreren befristeten Leistungsbezügen, die für ruhegehaltfähig erklärt worden sind, wird der für die Beamtin oder den Beamten günstigste Betrag als ruhegehaltfähiger Dienstbezug berücksichtigt.
(2) 1Unbefristet und befristet gewährte Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge sowie besondere Leistungsbe-züge sind bis zur Höhe von zusammen 40 Prozent des jeweiligen Grundgehalts nach Maßgabe des Absatzes 1 ruhegehaltfähig. 2Abweichend davon können Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge sowie besondere Leistungsbezüge über den Prozentsatz nach Satz 1 hinaus zusammen höchstens für
1. |
2,5 Prozent der Inhaberinnen und Inhaber von W 2- oder W 3-Planstellen bis zur Höhe von 50 Prozent des Grundgehalts, |
2. |
2,5 Prozent der Inhaberinnen und Inhaber von W 2- oder W 3-Planstellen bis zur Höhe von 60 Prozent des Grundgehalts, |
3. |
1,6 Prozent der Inhaberinnen und Inhaber von W 2- oder W 3-Planstellen bis zur Höhe von 80 Prozent des Grundgehalts |
für ruhegehaltfähig erklärt werden.
(3) 1Funktions-Leistungsbezüge sind in Höhe von 25 Prozent ruhegehaltfähig, soweit sie mindestens fünf Jah-re zugestanden haben; sie sind in Höhe von 50 Prozent ruhegehaltfähig, soweit sie mindestens zehn Jahre zuge-standen haben. 2Tritt die Inhaberin oder der Inhaber des Funktions-Leistungsbezugs während oder mit Ablauf der Amtszeit aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit in den Ruhestand, ist der Leistungsbezug in voller Höhe ru-hegehaltfähig, wenn der Beamtin oder dem Beamten das Amt mindestens zwei Jahre übertragen war. 3Treffen ruhegehaltfähige Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge oder besondere Leistungsbezüge mit Funktions-Leistungsbezügen zusammen, wird nur der bei der Berechnung des Ruhegehalts für die Beamtin oder den Be-amten günstigere Betrag als ruhegehaltfähiger Dienstbezug berücksichtigt.
(4) In den Fällen einer Beurlaubung unter Wegfall der Besoldung, die öffentlichen Belangen oder dienstli-chen Interessen dient, können von der Hochschule gewährte oder in der Berufungsvereinbarung zugesagte Leisungsbezüge nach den Absätzen 1 und 3 auch dann als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, wenn sie infolge der Beurlaubung nicht bezogen wurden und ein Versorgungszuschlag gezahlt worden ist.