(1) Zur Sicherung der Funktions- und Wettbewerbsfähigkeit dürfen nicht ruhegehaltfähige Sonderzuschläge in Höhe von monatlich bis zu 20 Prozent des Anfangsgrundgehalts der jeweiligen Besoldungsgruppe gewährt werden,
1. |
wenn ein bestimmter Dienstposten andernfalls insbesondere im Hinblick auf die fachliche Qualifikation sowie die Bedarfs- und Bewerberlage nicht anforderungsgerecht besetzt werden kann und die Deckung des Personalbedarfs dies im konkreten Fall erfordert, |
2. |
um die Abwanderung von Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richtern aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes zu verhindern, soweit das Einstellungsinteresse eines anderen Dienstherrn oder Arbeitgebers glaubhaft gemacht wird und die Deckung des Personalbedarfs dies im konkreten Fall erfordert, |
3. |
wenn ein Antrag auf Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand nach § 46 Absatz 1, nach § 110 Absatz 8, nach § 117 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 110 Absatz 8, nach § 118 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 110 Absatz 8 des Landesbeamtengesetzes oder nach § 3 Absatz 3 des Brandenburgischen Richtergesetzes zurückgenommen wird und ein dringendes dienstliches Interesse an der Fortführung der Dienstgeschäfte besteht; die Voraussetzungen nach Nummer 1 gelten für Beamtinnen und Beamte entsprechend, |
4. |
wenn der Eintritt in den Ruhestand nach § 45 Absatz 3, nach § 110 Absatz 7 in Verbindung mit § 45 Absatz 3, nach § 117 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 110 Absatz 7 und § 45 Absatz 3, nach § 118 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 110 Absatz 7 und § 45 Absatz 3 des Landesbeamtengesetzes oder nach § 3 Absatz 2 des Brandenburgischen Richtergesetzes hinausgeschoben wird, soweit nicht bei einer Teilzeitbeschäftigung mit ungleichmäßig verteilter Arbeitszeit eine Freistellungsphase vorliegt. |
(2) 1Die Sonderzuschläge nach Absatz 1 können befristet oder unbefristet gewährt werden. 2Sie sind jederzeit widerruflich. 3Die Absätze 3 bis 5 bleiben unberührt. (3)
(3) 1Der Sonderzuschlag nach Absatz 1 Nummer 3 wird ab dem Zeitpunkt gewährt, ab dem der Eintritt in den Ruhestand auf Antrag nach § 46 Absatz 2 in Verbindung mit § 45 Absatz 2, nach § 110 Absatz 9 in Verbindung mit § 45 Absatz 2 Satz 1, nach § 117 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 110 Absatz 9 und § 45 Absatz 2 Satz 1, nach § 118 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 110 Absatz 9 und § 45 Absatz 2 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes und nach § 3 Absatz 3 des Brandenburgischen Richtergesetzes erfolgt wäre. 2Er wird bis zum Eintritt in den vorzeitigen Ruhestand oder bis zum Erreichen der jeweils geltenden gesetzlichen Altersgrenze nach § 45 Absatz 1, nach § 110 Absatz 1 bis 5, nach § 117 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 110 Absatz 1 bis 5, nach § 118 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 110 Absatz 1 bis 5 des Landesbeamtengesetzes oder nach § 3 Absatz 1 des Brandenburgischen Richtergesetzes gewährt, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2030.
(4) 1Der Sonderzuschlag nach Absatz 1 Nummer 4 wird für die Dauer des Hinausschiebens des Eintrittes in den Ruhestand gewährt. 2Er wird ab Beginn des Kalendermonats, der auf den Zeitpunkt des Erreichens der jeweiligen Altersgrenze folgt, gewährt. 3Abweichend von Satz 2 wird der Sonderzuschlag bei Beamtinnen und Beamten in den Laufbahnen des Schuldienstes ab Beginn des Kalendermonats gewährt, der auf das Ende des Schulhalbjahres, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wird, folgt.
(5) 1Für die Sonderzuschläge nach Absatz 1 gelten bei Teilzeitbeschäftigung § 6 Absatz 1 und bei begrenzter Dienstfähigkeit § 7 Absatz 1 Satz 1 entsprechend. 2Maßgeblich sind jeweils die Verhältnisse am ersten Tag des jeweiligen Kalendermonats.
(6) Sonderzuschläge gemäß Absatz 1 werden nicht nebeneinander gewährt.
(7) Die Entscheidung über die Gewährung von Sonderzuschlägen nach Absatz 1 trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle, für Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter des Landes im Einvernehmen mit dem für das Besoldungsrecht zuständigen Ministerium.
(8) 1Für Zuschläge oder Sonderzuschläge, die bis zum 31. Juli 2024 gewährt wurden, sind die §§ 48, 48a und 48c in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden. 2Abweichend von Satz 1 endet die Gewährung von Zuschlägen nach § 48a in der bis zum 31. Juli 2024 geltenden Fassung mit der Gewährung von Sonderzuschlägen nach § 48 Absatz 1 Nummer 4.