1Verringert sich während eines Dienstverhältnisses nach § 1 Absatz 1 das Grundgehalt einer Beamtin, eines Beamten, einer Richterin oder eines Richters durch Verleihung eines anderen Amtes aus dienstlichen Gründen, die nicht von diesen zu vertreten sind, ist abweichend von § 19 das Grundgehalt zu zahlen, das bei einem Verbleiben in dem bisherigen Amt zugestanden hätte. 2Veränderungen in der Bewertung des bisherigen Amtes bleiben unberücksichtigt. 3Satz 1 gilt entsprechend für Amtszulagen, auch bei Übertragung einer anderen Funktion. 4Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn ein Amt mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Probe übertragen wurde.

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