Entscheidungsstichwort (Thema)

Beschwerde. Zugelassener Prozessbevollmächtigter. Form. Prozesskostenhilfe. Beiordnung. Antrag. Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Formular. Beschwerdefrist

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Eine beim BSG zu erhebende Beschwerde kann wirksam nur durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt werden

2. Voraussetzung der Bewilligung von PKH und der damit verbundenen Beiordnung eines Rechtsanwalts ist, dass sowohl der (grundsätzlich formlose) Antrag auf PKH als auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in der für diese gesetzlich vorgeschriebenen Form, d.h. mit dem durch die PKH-Formularverordnung eingeführten Formular, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht werden.

 

Normenkette

SGG § 63 Abs. 2, § 64 Abs. 2-3, § 73 Abs. 4, § 73a Abs. 1, § 160a Abs. 1 S. 2, Abs. 4 S. 1, § 169; ZPO § 117 Abs. 2, 4, § 180

 

Verfahrensgang

LSG Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 04.10.2016; Aktenzeichen L 7 AS 1336/16)

SG Detmold (Aktenzeichen S 23 AS 849/15)

 

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 4. Oktober 2016 wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag der Klägerin, ihr zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 4. Oktober 2016 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

Die am 7.11.2016 beim BSG eingegangene Beschwerde der Klägerin, mit der sie sich gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihr am 6.10.2016 zugestellten vorgenannten Beschluss des LSG Nordrhein-Westfalen wendet, ist als unzulässig zu verwerfen.

Die von der Klägerin persönlich beim BSG erhobene Beschwerde entspricht nicht der gesetzlichen Form. Die Beschwerde kann wirksam nur durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt werden (§ 73 Abs 4 SGG). Hierauf ist die Klägerin in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses ausdrücklich hingewiesen worden. Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde ist schon deshalb nach § 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 SGG als unzulässig zu verwerfen.

Dem sinngemäß gestellten Antrag auf PKH kann nicht stattgegeben werden, weil es bereits an den formellen Voraussetzungen fehlt. Voraussetzung der Bewilligung von PKH und der damit verbundenen Beiordnung eines Rechtsanwalts ist nach der Rechtsprechung des BSG und der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes, dass sowohl der (grundsätzlich formlose) Antrag auf PKH als auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Erklärung) in der für diese gesetzlich vorgeschriebenen Form (§ 73a Abs 1 SGG, § 117 Abs 2 und 4 ZPO), dh mit dem durch die PKH-Formularverordnung vom 6.1.2014 (BGBl I 34) eingeführten Formular, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht werden (BSG SozR 1750 § 117 Nr 1 und 3; BSG Beschluss vom 3.4.2001 - B 7 AL 14/01 B; BGH VersR 1981, 884; BVerfG SozR 1750 § 117 Nr 2 und 6; BVerfG NJW 2000, 3344). Letzteres ist hier nicht geschehen. Die Klägerin hat keine Erklärung innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist, die am Montag, den 7.11.2016, endete (§ 160a Abs 1 Satz 2, § 64 Abs 2 und 3, § 63 Abs 2 SGG, § 180 ZPO), vorgelegt. Das LSG hat die Klägerin in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses mit Erläuterungen zur PKH ausdrücklich darüber belehrt, dass sowohl das PKH-Gesuch als auch die formgerechte Erklärung bis zum Ablauf der Beschwerdefrist beim BSG einzureichen sind. Es ist weder ersichtlich noch von der Klägerin dargetan, dass sie hieran ohne Verschulden gehindert war. Die Bewilligung von PKH muss daher abgelehnt werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI10448907

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