Entscheidungsstichwort (Thema)

Beschwerde. Zugelassener Prozessbevollmächtigter. Form. Prozesskostenhilfe. Beiordnung. Antrag. Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Formular. Beschwerdefrist

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Eine beim BSG zu erhebende Beschwerde kann wirksam nur durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt werden

2. Voraussetzung der Bewilligung von PKH und der damit verbundenen Beiordnung eines Rechtsanwalts ist, dass sowohl der (grundsätzlich formlose) Antrag auf PKH als auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in der für diese gesetzlich vorgeschriebenen Form, d.h. mit dem durch die PKH-Formularverordnung eingeführten Formular, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht werden.

 

Normenkette

SGG § 63 Abs. 2, § 64 Abs. 2-3, § 73 Abs. 4, § 73a Abs. 1, § 160a Abs. 1 S. 2, Abs. 4 S. 1, § 169; ZPO § 117 Abs. 2, 4, §§ 121, 177

 

Verfahrensgang

Sächsisches LSG (Beschluss vom 25.10.2016; Aktenzeichen L 7 AS 87/16)

SG Chemnitz (Aktenzeichen S 30 AS 4883/15)

 

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Sächsischen Landessozialgerichts vom 25. Oktober 2016 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Sächsischen Landessozialgerichts vom 25. Oktober 2016 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

Der Kläger hat mit einem am 3.11.2016 beim Sächsischen LSG eingegangenen Schreiben vom 2.11.2016 Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des LSG vom 25.10.2016, zugestellt am 2.11.2016, eingelegt, die an das BSG weitergeleitet wurde und hier am 24.11.2016 eingegangen ist. Mit weiterem Schreiben vom 30.11.2016 hat er die Bewilligung von PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt.

Voraussetzung der Bewilligung von PKH und der damit verbundenen Beiordnung eines Rechtsanwalts ist nach der Rechtsprechung des BSG und der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes, dass sowohl der (grundsätzlich formlose) Antrag auf PKH als auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Erklärung) in der für diese gesetzlich vorgeschriebenen Form (§ 73a Abs 1 SGG, § 117 Abs 2 und 4 ZPO), dh mit dem durch die PKH-Formularverordnung vom 6.1.2014 (BGBl I 34) eingeführten Formular, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht werden (BSG SozR 1750 § 117 Nr 1 und 3; BSG Beschluss vom 3.4.2001 - B 7 AL 14/01 B; BGH VersR 1981, 884; BVerfG SozR 1750 § 117 Nr 2 und 6; BVerfG NJW 2000, 3344). Letzteres ist hier nicht geschehen. Der Kläger hat die Erklärung erst am 5.12.2016 und damit nicht innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist, die am Freitag, 2.12.2016 endete (§ 160a Abs 1 Satz 2, § 64 Abs 2, § 63 Abs 2 SGG, § 177 ZPO), vorgelegt, obwohl er vom LSG mit zutreffenden Erläuterungen zur PKH ausdrücklich und durch Schreiben des BSG vom 28.11.2016 darüber belehrt worden ist. Es ist weder ersichtlich noch von dem Kläger dargetan, dass er hieran ohne Verschulden gehindert war. Die Bewilligung von PKH muss daher abgelehnt werden. Damit entfällt zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).

Die von dem Kläger persönlich beim BSG erhobene Beschwerde entspricht nicht der gesetzlichen Form. Die Beschwerde kann wirksam nur durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt werden (§ 73 Abs 4 SGG). Hierauf ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses ausdrücklich hingewiesen worden. Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde ist schon deshalb nach § 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 SGG als unzulässig zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI10448909

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