Verfahrensgang

SG Regensburg (Entscheidung vom 13.01.2022; Aktenzeichen S 11 AS 4/20)

SG Regensburg (Entscheidung vom 13.01.2022; Aktenzeichen S 11 AS 18/20)

SG Regensburg (Entscheidung vom 13.01.2022; Aktenzeichen S 11 AS 118/20)

Bayerisches LSG (Entscheidung vom 20.09.2022; Aktenzeichen L 7 AS 187/22)

Bayerisches LSG (Entscheidung vom 20.09.2022; Aktenzeichen L 7 AS 188/22)

Bayerisches LSG (Beschluss vom 20.09.2022; Aktenzeichen L 7 AS 189/22)

 

Tenor

Die Verfahren B 4 AS 196/22 BH, B 4 AS 197/22 BH und B 4 AS 198/22 BH werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden; führend ist das Verfahren B 4 AS 196/22 BH.

Die Anträge des Klägers, ihm zur Durchführung der Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in den Beschlüssen des Bayerischen Landessozialgerichts vom 20. September 2022 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, werden abgelehnt.

 

Gründe

Die am 21.10.2022 beim BSG eingegangenen, nach § 113 Abs 1 Alt 1 SGG zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen, sinngemäßen Anträge des Klägers, ihm zur Durchführung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in den vorgenannten Entscheidungen, die ihm am 21.9.2022 zugestellt wurden, PKH unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, sind abzulehnen.

Voraussetzung für die Bewilligung von PKH ist es, dass sowohl der formlose Antrag auf PKH als auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in der vorgeschriebenen Form (§ 73a Abs 1 SGG iVm § 117 Abs 2 bis 4 ZPO), dh mit dem durch die PKH-Formularverordnung vom 6.1.2014 (BGBl I 34) eingeführten Formular - im Folgenden: "Erklärung" -, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht werden. Das ist hier nicht geschehen.

Der Kläger hat keine Erklärung innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist, die am 21.10.2022 endete (§ 160a Abs 1, §§ 64, 63 SGG, §§ 177 ff ZPO), vorgelegt.

Das LSG hat den Kläger in den angefochtenen Entscheidungen mit zutreffenden Erläuterungen zur PKH ausdrücklich darüber belehrt, dass sowohl der PKH-Antrag als auch die formgerechte Erklärung bis zum Ablauf der Beschwerdefrist beim BSG einzureichen sind. Es ist weder ersichtlich noch von dem Kläger dargetan, dass er hieran ohne Verschulden gehindert war. Wegen der Ablehnung von PKH scheidet auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH aus (§ 73a Abs 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).

Meßling

Burkiczak

Söhngen

 

Fundstellen

Dokument-Index HI15641195

Dieser Inhalt ist unter anderem im TVöD Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge