Verfahrensgang

Bayerisches LSG (Urteil vom 14.12.2017; Aktenzeichen L 4 KR 349/15)

SG Augsburg (Urteil vom 14.07.2015; Aktenzeichen S 6 KR 378/14)

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 14. Dezember 2017 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 14.12.2017 mit einem am 9.2.2018 eingegangenen Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten Beschwerde eingelegt. Mit Schriftsatz vom 25.4.2018, eingegangen beim BSG am 27.4.2018, haben die Prozessbevollmächtigten das Mandat niedergelegt, ohne die Beschwerde zu begründen. Eine Vertretung durch andere Prozessbevollmächtigte ist nicht erfolgt.

Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der bis zum 30.4.2018 verlängerten Begründungsfrist begründet worden ist (§ 160a Abs 2 S 1 und 2 SGG). Die Beschwerde musste daher in entsprechender Anwendung von § 169 S 2 und 3 SGG durch Beschluss verworfen werden (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI11760309

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