Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 13. Oktober 2017 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten über die Verpflichtung der beklagten Einzugsstelle zur Einziehung von Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung für die Zeit vom 23.6.2004 bis zum 31.12.2009. Der Kläger wurde am 23.1.2001 als Geschäftsführer der I. ... mbH (I.) abberufen. Nachdem der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen worden war, wurde die I. wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen durch Eintrag ins Handelsregister am 22.6.2004 gelöscht. Wegen der Löschung lehnte es die Beklagte ab, Beiträge für den Kläger vom Liquidator der I. zu fordern (Bescheid vom 2.1.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.4.2012). Das SG Mannheim hat die Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 12.12.2013). Das LSG Baden-Württemberg hat die Berufung zurückgewiesen. Der Kläger habe in der streitigen Zeit nicht in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden. Spätestens seit der Löschung der I. ... habe es an einem Arbeitgeber gefehlt (Urteil vom 13.10.2017). Gegen die Nichtzulassung der Revision wendet sich der Kläger mit seiner Beschwerde.
II
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG). Der Kläger hat entgegen § 160a Abs 2 S 3 SGG den allein geltend gemachten Zulassungsgrund des Verfahrensfehlers (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) nicht hinreichend bezeichnet.
Nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann. Auf eine Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungsprinzip) kann ein Verfahrensmangel nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Das Übergehen eines Beweisantrags ist aber nur dann ein Verfahrensfehler, wenn das LSG vor seiner Entscheidung darauf hingewiesen wurde, dass der Beteiligte die Amtsermittlungspflicht des Gerichts noch nicht als erfüllt ansieht. Insoweit ist darzulegen, dass ein prozessordnungsgemäßer Beweisantrag, mit dem sowohl das Beweismittel als auch das Beweisthema angegeben und aufgezeigt wurde, über welche Tatsachen im Einzelnen Beweis erhoben werden sollte, in der abschließenden mündlichen Verhandlung oder bei einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung schriftsätzlich zu einem Zeitpunkt, in dem feststand, dass das LSG von sich aus Ermittlungen nicht mehr durchführen würde, bis zuletzt aufrechterhalten oder gestellt worden ist (vgl BSG Beschluss vom 19.11.2007 - B 5a/5 R 382/06 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 21 RdNr 6; BSG Beschluss vom 18.12.2000 - B 2 U 336/00 B - SozR 3-1500 § 160 Nr 31 S 51 f; BSG Beschluss vom 28.5.1997 - 9 BV 194/96 - SozR 3-1500 § 160 Nr 20 S 32 f). Dass ein Beweisantrag bis zuletzt gestellt worden sei, ist der Beschwerdebegründung aber nicht zu entnehmen.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI11799750 |