Entscheidungsstichwort (Thema)

Prozesskostenhilfe. Formloser Antrag. Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Form. Formular. Beschwerdefrist. Einreichung

 

Leitsatz (redaktionell)

Voraussetzung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist es, dass sowohl der formlose Antrag auf Prozesskostenhilfe als auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in der vorgeschriebenen Form, d.h. mit dem durch die PKH-Formularverordnung vom 06.01.2014 (BGBl. I 34) eingeführten Formular, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht werden.

 

Normenkette

SGG §§ 63-64, 73 Abs. 4, § 73a Abs. 1 S. 1, § 160a Abs. 1, 4 S. 1, § 169; ZPO § 117 Abs. 2-4, §§ 121, 177 ff.

 

Verfahrensgang

SG Dresden (Entscheidung vom 26.05.2021; Aktenzeichen S 8 AL 116/21)

Sächsisches LSG (Urteil vom 23.06.2022; Aktenzeichen L 3 AL 48/21)

 

Tenor

Der sinngemäße Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 23. Juni 2022 - L 3 AL 48/21 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

Der am 8.8.2022 beim BSG eingegangene Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung, die ihm am 4.7.2022 zugestellt wurde, PKH unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, ist abzulehnen.

Voraussetzung für die Bewilligung von PKH ist es, dass sowohl der formlose Antrag auf PKH als auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in der vorgeschriebenen Form (§ 73a Abs 1 SGG iVm § 117 Abs 2 bis 4 ZPO), dh mit dem durch die PKH-Formularverordnung vom 6.1.2014 (BGBl I 34) eingeführten Formular - im Folgenden: "Erklärung" -, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht werden. Das ist hier nicht geschehen. Der Kläger hat weder seinen Antrag auf PKH noch die Erklärung innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist, die am 4.8.2022 endete (§ 160a Abs 1, §§ 64, 63 SGG, §§ 177 ff ZPO), gestellt bzw vorgelegt.

Das LSG hat den Kläger in der angefochtenen Entscheidung mit zutreffenden Erläuterungen zur PKH ausdrücklich darüber belehrt, dass sowohl der PKH-Antrag als auch die formgerechte Erklärung bis zum Ablauf der Beschwerdefrist beim BSG einzureichen sind. Es ist weder ersichtlich noch von dem Kläger dargetan, dass er hieran ohne Verschulden gehindert war. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt deshalb nicht in Betracht. Weil die Bewilligung von PKH abzulehnen ist, scheidet auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH aus (§ 73a Abs 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).

Die vom Kläger persönlich beim BSG erhobene Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung des LSG ist schon deshalb nach § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht den zwingenden gesetzlichen Vorschriften des § 73 Abs 4 SGG über den Vertretungszwang beim BSG entspricht. Auch auf diese Zulässigkeitsvoraussetzung hat das LSG den Kläger in der Rechtsmittelbelehrung seiner Entscheidung ausdrücklich hingewiesen.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.

Meßling

Schmidt

Söhngen

 

Fundstellen

Dokument-Index HI15403595

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