Verfahrensgang

SG München (Entscheidung vom 29.09.2021; Aktenzeichen S 33 U 403/20)

Bayerisches LSG (Urteil vom 09.11.2022; Aktenzeichen L 3 U 328/21)

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 9. November 2022 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I

Die Beteiligten streiten in dem der Beschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit darüber, ob das Erleiden eines Schlaganfalls beim Kläger als Arbeitsunfall anzuerkennen ist.

Die Beklagte lehnte die Anerkennung im Verwaltungsverfahren ab (Bescheid vom 13.2.2020; Widerspruchsbescheid vom 22.7.2020). Das SG hat nach Einholung eines Sachverständigengutachtens die Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 29.9.2021). Das LSG hat die dagegen gerichtete Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 9.11.2022).

Mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG rügt der Kläger die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und das Vorliegen von Verfahrensmängeln.

II

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) und des Vorliegens von Verfahrensmängeln (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) nicht ordnungsgemäß dargelegt bzw bezeichnet worden sind (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).

1. Grundsätzliche Bedeutung iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit, also Entscheidungserheblichkeit, sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung, die sog Breitenwirkung, darlegen (stRspr; zB BSG Beschluss vom 9.2.2023 - B 2 U 24/22 B - juris RdNr 5; BSG Beschluss vom 12.7.2022 - B 2 U 11/22 B - juris RdNr 6; BSG Beschluss vom 7.3.2017 - B 2 U 140/16 B - SozR 4-1920 § 52 Nr 18 RdNr 5 mwN). Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.

Die Beschwerdebegründung bezeichnet bereits keine Rechtsfrage iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG.

Der Kläger hält folgende Frage für grundsätzlich bedeutsam:

"Stellt es einen Arbeitsunfall dar, wenn ein Versicherter durch äußere Einflüsse, wie z.B. Kundenandrang, hohe Auftragslage, fehlende Mitarbeiter, einem so hohen Stresslevel ausgesetzt ist, dass der Versicherte hierdurch einen Schlaganfall erleidet?"

Mit dieser Frage wird bereits keine abstrakt-generelle Rechtsfrage zur Auslegung, Anwendbarkeit oder zur Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts (§ 162 SGG) mit höherrangigem Recht klar formuliert (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG). Die Frage lässt schon offen, welche Normen zur Überprüfung gestellt werden sollen. Nicht ausreichend sind zudem Fragestellungen, deren Beantwortung - wie hier - von den Umständen des konkreten Einzelfalles abhängt und damit auf die Antwort "kann sein" hinausläuft; denn im Kern zielen Rechtsfragen iS von § 160 Abs 2 Nr 1 SGG auf die Entwicklung abstrakter Rechtssätze durch das BSG ab. Erforderlich ist es daher grundsätzlich, dass der Senat die Rechtsfrage mit "ja" oder "nein" beantworten könnte, wenn dies auch Fragen nicht ausschließt, die je nach den formulierten Voraussetzungen mehrere Antworten zulassen (vgl BSG Beschluss vom 28.6.2022 - B 2 U 181/21 B - juris RdNr 9 mwN; BSG Beschluss vom 16.3.2022 - B 2 U 164/21 B - juris RdNr 11 mwN; BSG Beschluss vom 27.5.2020 - B 1 KR 8/19 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 40 RdNr 5 mwN; Karmanski in Roos/Wahrendorf/Müller, SGG, 3. Aufl 2023, § 160 RdNr 28, § 160a RdNr 56; Voelzke in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG 2. Aufl 2022, § 160 RdNr 86, Stand 18.7.2023).

Jedenfalls enthält die Beschwerdebegründung keine hinreichenden Darlegungen zur (abstrakten) Klärungsbedürftigkeit der benannten Frage. Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn sie höchstrichterlich weder tragend entschieden noch präjudiziert ist und die Antwort nicht von vornherein praktisch außer Zweifel steht, so gut wie unbestritten ist oder sich unmittelbar aus dem Gesetz ergibt. Letzteres bestimmt sich nach dem Gesetzeswortlaut, der Rechtssystematik sowie den Gesetzesmaterialien (zB BSG Beschluss vom 1.12.2022 - B 2 U 194/21 B - juris RdNr 8 mwN; BSG Beschluss vom 15.8.2022 - B 2 U 147/21 B - juris RdNr 9 mwN; s auch BSG Beschluss vom 4.6.1975 - 11 BA 4/75 - BSGE 40, 40, 42 = SozR 1500 § 160a Nr 4 S 5 = juris RdNr 7). Als bereits höchstrichterlich geklärt ist eine Rechtsfrage auch dann anzusehen, wenn das Revisionsgericht sie zwar in der konkreten Fallgestaltung noch nicht ausdrücklich entschieden hat, aber bereits eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beantwortung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben (vgl zB BSG Beschluss vom 1.12.2022 - B 2 U 194/21 B - juris RdNr 8 mwN; BSG Beschluss vom 9.8.2022 - B 2 U 23/22 B - juris RdNr 6; BSG Beschluss vom 7.3.2017 - B 2 U 140/16 B - SozR 4-1920 § 52 Nr 18 RdNr 8). Im Hinblick hierauf muss in der Beschwerdebegründung unter Auswertung der Rechtsprechung des BSG bzw des BVerfG sowie ggf der einschlägigen Rechtsprechung aller obersten Bundesgerichte substantiiert vorgetragen werden, dass zu dem angesprochenen Fragenbereich noch keine Entscheidung vorliege oder durch die schon vorliegenden Entscheidungen die hier maßgebende Frage von grundsätzlicher Bedeutung noch nicht beantwortet sei (stRspr; zB BSG Beschluss vom 1.12.2022 - B 2 U 194/21 B - juris RdNr 8 mwN; BSG Beschluss vom 9.8.2022 - B 2 U 23/22 B - juris RdNr 6; BSG Beschluss vom 16.3.2022 - B 2 U 164/21 B - juris RdNr 13).

Dem wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht, wenn sie pauschal behauptet, dass BSG habe bisher keine entsprechende Entscheidung zu der Frage getroffen. Hierzu hätte es einer eingehenden Auseinandersetzung mit der zur möglichen Anerkennung eines Arbeitsunfalls bei rein seelisch-geistigen Einwirkungen bereits ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung bedurft, auf die sich der Kläger ua selbst beruft (BSG Urteil vom 12.4.2005 - B 2 U 27/04 R - BSGE 94, 269 = SozR 4-2700 § 8 Nr 15, RdNr 13) und die der Senat weiterentwickelt hat (vgl zB BSG Urteil vom 6.5.2021 - B 2 U 15/19 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 77 RdNr 18 mwN). Hieran fehlt es indes vollständig. Der Kläger trägt insbesondere nichts dazu vor, welche Fragen grundsätzlicher Bedeutung bzgl einer geeigneten Einwirkung und der Unfallkausalität im Fall eines beruflich bedingten hohen Stresslevels auf Grundlage dieser Rechtsprechung offengeblieben sein könnten.

2. Der Kläger bezeichnet auch nicht hinreichend einen Verfahrensfehler (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG). Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG), so müssen die diesen vermeintlich begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG, ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht, auf dem Mangel beruhen kann. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel allerdings nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

Soweit der Kläger eine Verletzung der den Vorinstanzen obliegenden Amtsermittlungspflicht rügt, weil diese weder die beiden Lehrlinge des Klägers als Zeugen geladen noch den Sachverständigen erster Instanz nochmals gehört und auch kein weiteres Sachverständigengutachten eingeholt hätten, macht er eine unzureichende Sachaufklärung geltend (§ 103 SGG). Um den Verfahrensmangel der Verletzung der Sachaufklärungspflicht ordnungsgemäß zu rügen, muss die Beschwerdebegründung (1.) einen für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren, bis zuletzt aufrechterhaltenen oder im Urteil wiedergegebenen Beweisantrag bezeichnen, dem das LSG nicht gefolgt ist, (2.) die Rechtsauffassung des LSG wiedergeben, auf deren Grundlage bestimmte Tatfragen klärungsbedürftig hätten erscheinen müssen, (3.) die von dem Beweisantrag betroffenen tatsächlichen Umstände aufzeigen, die zur weiteren Sachaufklärung Anlass gegeben hätten, (4.) das voraussichtliche Ergebnis der unterbliebenen Beweisaufnahme angeben und (5.) erläutern, weshalb die Entscheidung des LSG auf der unterlassenen Beweiserhebung beruhen kann, das LSG also von seinem Rechtsstandpunkt aus zu einem für den Kläger günstigeren Ergebnis hätte gelangen können, wenn es das behauptete Ergebnis der unterlassenen Beweisaufnahme gekannt hätte (stRspr; zB BSG Beschluss vom 27.9.2022 - B 2 U 42/22 B - juris RdNr 7 mwN; BSG Beschluss vom 11.3.2021 - B 9 SB 51/20 B - juris RdNr 9; BSG Beschluss vom 12.12.2003 - B 13 RJ 179/03 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 5 mwN).

Daran fehlt es hier. Der vor dem LSG anwaltlich vertretene Kläger bezeichnet bereits keinen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag, den er im Verfahren vor dem LSG bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung aufrechterhalten hat. Der förmliche Beweisantrag hat Warnfunktion und soll der Tatsacheninstanz unmittelbar vor der Entscheidung signalisieren, dass ein Beteiligter die gerichtliche Aufklärungspflicht noch für defizitär hält. Diese Warnfunktion des Beweisantrags verfehlen "Beweisantritte" und Beweisgesuche, die lediglich in der Berufungsschrift oder sonstigen Schriftsätzen enthalten sind (zB BSG Beschluss vom 21.3.2023 - B 2 U 148/22 B - juris RdNr 6 mwN; BSG Beschluss vom 14.7.2021 - B 6 KA 42/20 B - juris RdNr 7 mwN; BSG Beschluss vom 29.3.2007 - B 9a VJ 5/06 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 13 RdNr 11 mwN; allg zur Abgrenzung eines Beweisantrags von einer unbeachtlichen Beweisanregung BSG Beschluss vom 24.5.1993 - 9 BV 26/93 - SozR 3-1500 § 160 Nr 9 S 20 = juris RdNr 4). So liegt es hier, wenn die Beschwerdebegründung auf erstinstanzliche Beweisangebote und Nachfragen an den Sachverständigen in den Schriftsätzen vom 13.1.2021 und 2.8.2021 sowie auf einen Antrag vor dem LSG vom 23.8.2022 und damit vor der mündlichen Verhandlung am 9.11.2022 abstellt. Der Kläger legt nicht dar, dass er zuletzt in dieser einen Beweisantrag gestellt hat. Dies wäre für eine Sachaufklärungsrüge jedoch erforderlich gewesen. Die Ansicht des Klägers, das LSG wäre schon von sich aus zur Vornahme weiterer Ermittlungen verpflichtet gewesen, kann mangels Beweisantrags nicht zur Zulassung der Revision führen.

Unabhängig davon zeigt die Beschwerdebegründung nicht auf, warum das LSG sich aus seiner sachlich-rechtlichen Sicht heraus zu weiteren Ermittlungen hätte gedrängt fühlen müssen. § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist im Hinblick auf das Erfordernis "ohne hinreichende Begründung" nicht formell, sondern materiell im Sinne von "ohne hinreichenden Grund" zu verstehen (zB BSG Beschluss vom 21.3.2023 - B 2 U 148/22 B - juris RdNr 8 mwN; BSG Beschluss vom 15.8.2022 - B 2 U 141/21 B - juris RdNr 15; BSG Beschluss vom 31.7.1975 - 5 BJ 28/75 - SozR 1500 § 160 Nr 5 S 6 = juris RdNr 2). Entscheidend ist, ob sich das LSG von seinem sachlich-rechtlichen Standpunkt aus hätte gedrängt fühlen müssen, den beantragten Beweis zu erheben, weil nach den dem LSG vorliegenden Beweismitteln Fragen zum tatsächlichen Sachverhalt aus seiner rechtlichen Sicht erkennbar offengeblieben sind. Dazu enthält die Beschwerdebegründung indes keinen Vortrag. Sie zeigt insbesondere nicht den maßgeblichen sachlich-rechtlichen Standpunkt des LSG auf. Erforderlich wäre die Darstellung des vom LSG festgestellten (§ 163 SGG) entscheidungserheblichen Sachverhaltes einschließlich der Verfahrensgeschichte gewesen, um das Beschwerdegericht in die Lage zu versetzen, den sachlich-rechtlichen Standpunkt des LSG nachzuvollziehen und das Vorliegen eines Aufklärungsmangels zu bewerten (zB BSG Beschluss vom 21.3.2023 - B 2 U 148/22 B - juris RdNr 8; BSG Beschluss vom 17.5.2022 - B 2 U 91/21 B - juris RdNr 8 mwN).

Im Kern rügt die Beschwerdebegründung eine unzutreffende Würdigung des im Verfahren eingeholten Sachverständigengutachtens und der beim Kläger festgestellten Vorerkrankungen. Dies betrifft jedoch die Beweiswürdigung iS von § 128 Abs 1 Satz 1 SGG, die einer Rüge als Verfahrensfehler im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde vollständig entzogen ist (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG). Der Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung (§ 128 Abs 1 Satz 1 SGG) beinhaltet sowohl die Befugnis als auch die Pflicht des Tatsachengerichts, nachdem der Sachverhalt vollständig und abschließend ermittelt ist, das Gesamtergebnis des Verfahrens einschließlich der erhobenen Beweise frei nach der inneren Überzeugungskraft der jeweiligen Beweismittel und des Beteiligtenvortrages unter Abwägung aller Umstände darauf zu würdigen, ob die maßgebenden Tatsachen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bzw im Falle geringerer Anforderungen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit feststehen. Indem der Kläger sich gegen das Ergebnis der Beweiswürdigung des LSG wendet und dieses für falsch hält, rügt er schließlich auch die Richtigkeit der Entscheidung der Vorinstanz. Dies geht indes über eine im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren unbeachtliche Rüge eines bloßen Rechtsanwendungsfehlers nicht hinaus (vgl BSG Beschluss vom 23.2.2022 - B 2 U 197/21 B - juris RdNr 8; BSG Beschluss vom 25.5.2020 - B 9 V 3/20 B - juris RdNr 6; BSG Beschluss vom 25.7.2011 - B 12 KR 114/10 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 22 RdNr 4; BSG Beschluss vom 26.6.1975 - 12 BJ 12/75 - SozR 1500 § 160a Nr 7 S 10 = juris RdNr 2).

3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).

4. Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 169 Satz 2 und 3 SGG).

5. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.

Roos

Karmanski

Karl

 

Fundstellen

Dokument-Index HI16079325

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