Verfahrensgang

LSG Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 09.05.2017; Aktenzeichen L 18 AL 173/16)

SG Frankfurt (Oder) (Entscheidung vom 21.09.2016; Aktenzeichen S 12 AL 235/14)

 

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 9. Mai 2017 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

 

Gründe

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung PKH unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, ist abzulehnen. Nach § 73a SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, eine Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers erfolgreich zu begründen.

Gemäß § 160 Abs 2 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Solche Zulassungsgründe sind weder nach dem Vorbringen des Klägers noch aufgrund summarischer Prüfung des Streitstoffs nach Sichtung der Gerichtsakten erkennbar.

Der Kläger wendet sich gegen die Verwerfung seiner Berufung als unzulässig durch das LSG (Beschluss vom 9.5.2017), das zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt hat, dem Kläger fehle das Rechtsschutzinteresse, weil er durch das angefochtene Urteil des SG nicht beschwert sei; das SG habe über sein Klagebegehren nach Auslegung der von ihm erhobenen Ansprüche vollständig zu seinen Gunsten entschieden. Der Kläger macht sinngemäß geltend, das LSG habe verfahrensfehlerhaft verkannt, dass das SG nicht über alle Ansprüche entschieden habe, denn er habe seine Untätigkeitsklage im Verlauf des Klageverfahrens umgestellt.

Der Senat vermag allerdings schon keine Gründe zu erkennen, die der vom LSG bestätigten Auslegung seines Begehrens durch das SG entgegenstehen würden, zudem der Kläger selbst vorträgt, die Beklage sei weiter untätig geblieben. Daher sind insbesondere keine Umstände erkennbar, die es unter Berücksichtigung der erkennbaren Interessen des Klägers erfordert hätten, von der erhobenen Untätigkeitsklage abzugehen oder diese zu erweitern.

Zum anderen wäre - eine Umstellung der Klage durch die Erklärungen des Klägers, "Anfechtungs- und Leistungsklage" bzw "Fortsetzungsbescheidungsklage" erheben zu wollen, unterstellt - von einer unzulässigen Klageänderung nach § 99 SGG auszugehen. Nach § 99 Abs 1 SGG ist eine Änderung der Klage nur zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Hier hat die Beklagte weder ausdrücklich noch stillschweigend eingewilligt und die Änderung wäre auch nicht als sachdienlich anzusehen, weil der Rechtsstreit auf eine völlig neue Grundlage gestellt würde (vgl B. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl 2017, § 99 RdNr 10a). Zudem wäre die weitere Klage auch für sich genommen unzulässig, weil es mangels einer angreifbaren Entscheidung der Beklagten an den Prozessvoraussetzungen fehlen würde. Entscheidungen des SG oder LSG in der Sache, die über die erfolgte Verurteilung der Beklagten, bestimmte Anträge des Klägers zu bescheiden, hinausgehen könnten, wären für den Kläger also ohnehin nicht erreichbar.

Da dem Kläger PKH für die Durchführung des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde beim BSG nicht zusteht, kommt auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß § 73a SGG iVm § 121 ZPO nicht in Betracht.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI11261075

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