Verfahrensgang
SG Oldenburg (Entscheidung vom 01.07.2020; Aktenzeichen S 7 U 52/16) |
LSG Niedersachsen-Bremen (Beschluss vom 27.06.2024; Aktenzeichen L 14 U 213/20) |
Tenor
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 27. Juni 2024 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Beschluss einen Rechtsanwalt als Notanwalt zur Wahrnehmung seiner Rechte beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im vorstehend genannten Beschluss wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Mit Beschluss vom 27.6.2024 hat es das LSG im Überprüfungsverfahren abgelehnt, weitere Unfallfolgen anzuerkennen und dem Kläger Verletztenrente zu gewähren. Nach Zustellung am 1.7.2024 hat der Kläger am 1.8.2024 mit Schriftsatz seiner ehemaligen Prozessbevollmächtigten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorgenannten Beschluss Beschwerde eingelegt. Am 14.8.2024 hat er unter Vorlage des Formulars "Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse" beantragt, ihm für dieses Verfahren Prozesskostenhilfe (PKH) zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen. Gleichzeitig hat er angegeben, dass weder seine bisherigen Prozessbevollmächtigten noch "andere RA … in der Situation … tätig werden" wollten und zwei weitere Rechtsanwälte namentlich genannt. Später hat er um Hilfe gebeten, "einen RA zu finden". Am 28.8.2024 haben die ehemaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers klargestellt, dass sich ihre Mandatierung "ausschließlich auf die fristwahrende Erhebung der Nichtzulassungsbeschwerde beschränkte" und "eine Begründung des Rechtsmittels … nicht erfolgen" werde. Der Senat fasst die privatschriftlichen Eingaben des Klägers als Anträge auf Gewährung von PKH und Beiordnung eines Rechts- bzw Notanwalts auf.
II
1. Der Antrag auf Bewilligung von PKH wird abgelehnt.
Für das Verfahren vor dem BSG kann einem Beteiligten PKH ua nur bewilligt werden, wenn er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann( § 73a Abs 1 SGG iVm§ 114 Abs 1 ZPO ) . PKH wird nicht bewilligt, wenn die Kosten der Prozessführung der Partei vier Monatsraten und die aus dem Vermögen aufzubringenden Teilbeträge voraussichtlich nicht übersteigen( § 73a SGG iVm§ 115 Abs 4 ZPO ) .
Der Kläger erfüllt schon nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Voraussetzungen für die Bewilligung von PKH nicht. Er kann die voraussichtlichen Kosten eines Prozessbevollmächtigten - das gerichtliche Verfahren selbst ist für ihn kostenfrei(§ 183 SGG ) - aus eigenen Mitteln aufbringen. Die voraussichtlichen Kosten übersteigen vier nach § 73a SGG iVm § 115 Abs 2 ZPO errechnete Monatsraten voraussichtlich nicht.
Nach § 3 RVG iVm Nr 3512 der Anl 1 zum RVG erhält der Rechtsanwalt im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision vor dem BSG eine Gebühr, die zwischen 96 Euro und 1056 Euro liegt. Innerhalb dieser Rahmengebühr bestimmt der Rechtsanwalt im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Auftraggebers, seine Gebühr nach billigem Ermessen(§ 14 Abs 1 RVG ) . Bei einem Verfahren durchschnittlichen Umfangs und Schwierigkeitsgrades - wie voraussichtlich vorliegend - ist im Beschwerdeverfahren von Kosten in Höhe der Mittelgebühr (576 Euro) zuzüglich Mehrwertsteuer (113,24 Euro) und Auslagenpauschale (20 Euro), somit insgesamt von Kosten iHv 709,24 Euro auszugehen.
Nach der von dem Kläger vorgelegten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 14.8.2024 sowie den beigefügten Nachweisen stellen sich seine wirtschaftlichen Verhältnisse wie folgt dar.
Der Kläger verfügt über ein Einkommen iHv XXXX Euro abzüglich Lohnsteuer iHv XXXX Euro und Sozialversicherungsabgaben iHv XXXX Euro. Davon sind die in § 115 Abs 1 ZPO aufgeführten Beträge wie folgt abzuziehen:
Der Kläger verfügt somit über ein einzusetzendes monatliches Einkommen iHv XXXX Euro. Nach § 73a SGG iVm § 115 Abs 2 Satz 1 ZPO sind ihm Monatsraten iHv XXXX Euro zumutbar. PKH ist nicht zu gewähren, wenn die voraussichtlichen Prozesskosten vier Monatsraten nicht übersteigen( § 73a SGG iVm§ 115 Abs 4 ZPO ) . Dies ist hier der Fall, denn die vier Monatsraten (4 x XXXX Euro = XXXX Euro) übersteigen die voraussichtlichen Prozesskosten iHv 709,24 Euro.
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde ist daher abzulehnen( § 73a Abs 1 SGG iVm§ 115 Abs 4 ZPO ) . Damit entfällt zugleich die Möglichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts( § 73a Abs 1 SGG iVm§ 121 Abs 1 ZPO ) .
2. Dem Kläger ist auch kein Rechtsanwalt als Notanwalt zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde beizuordnen.
Nach § 202 SGG iVm § 78b Abs 1 ZPO kann vom Gericht ein sogenannter Notanwalt bestellt werden, wenn der Beteiligte einen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Sache weder mutwillig noch aussichtslos ist. Der Kläger hat schon nicht dargetan, dass er einen zur Vertretung vor dem BSG bereiten Rechtsanwalt nicht gefunden hat. Nach der Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte muss ein Beteiligter, der die Beiordnung eines Notanwalts begehrt, die von ihm zu seiner Vertretung ersuchten Rechtsanwälte namentlich bezeichnen(vglBVerwG Beschluss vom 18.4.1991 - 5 ER 611/91 ) und deren Ablehnungsschreiben vorlegen oder sonst glaubhaft machen, in welcher Weise er Kontakt mit ihnen aufgenommen hat(vgl BSG Beschlüsse vom 3.3.1997 - 4 BA 155/96 - und vom 3.1.2005 - B 9a/9 SB 39/04 B ) . Entsprechende Bemühungen müssen für ein Verfahren vor einem obersten Bundesgericht jedenfalls für mehr als vier Rechtsanwälte dargelegt werden(vgl BGH Beschlüsse vom 25.1.2007 - IX ZB 186/06 - und vom 19.12.2019 - III ZB 69/19 ) . Dem wird das Vorbringen des Klägers nicht gerecht. Es liegt lediglich ein Schreiben der früheren Prozessbevollmächtigten als ausreichender Nachweis und von zwei weiteren Rechtsanwälten lediglich deren namentliche Benennung vor. Dies genügt den Anforderungen nicht.
3. Die vom Kläger eingelegte Beschwerde kann ebenfalls keinen Erfolg haben. Nach § 160a Abs 2 Satz 1 SGG hätte die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision innerhalb der am 2.9.2024 endenden Begründungsfrist durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten(§ 73 Abs 4 SGG ) begründet werden müssen. Da dies nicht geschehen ist, muss das Rechtsmittel als unzulässig verworfen werden(§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm§ 169 SGG ) .
4. Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung der§§ 183 ,193 SGG .
Fundstellen
Dokument-Index HI16675217 |