Verfahrensgang

LSG Niedersachsen-Bremen (Beschluss vom 29.09.2023; Aktenzeichen L 13 SB 123/22)

SG Aurich (Entscheidung vom 02.11.2022; Aktenzeichen S 4 SB 164/17)

 

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 29. September 2023 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Beschluss wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

Der Kläger hat wegen der Nichtzulassung der Revision in dem seinen vormaligen Prozessbevollmächtigten am 4.10.2023 zugestellten Beschluss des LSG vom 29.9.2023 mit einem von ihm selbst unterzeichneten, am 2.11.2023 beim BSG eingegangenen Schreiben Beschwerde erhoben und gleichzeitig zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt.

Der PKH-Antrag des Klägers ist abzulehnen.

1. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO kann einem bedürftigen Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Für die Bewilligung von PKH zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens gegen die Nichtzulassung der Revision ist Voraussetzung, dass neben dem (grundsätzlich formlosen) Antrag auf PKH auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in der für diese gesetzlich vorgeschriebenen Form (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 117 Abs 2 und 4 ZPO), dh mit dem gemäß § 117 Abs 3 ZPO durch die Prozesskostenhilfeformularverordnung vom 6.1.2014 (BGBl I 34) eingeführten Formular, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht wird (vgl stRspr; zB BSG Beschluss vom 30.1.2019 - B 9 SB 81/18 B - juris RdNr 3; BSG Beschluss vom 18.10.2018 - B 9 V 39/18 B - juris RdNr 3, jeweils mwN). Der Kläger hat bis zum Ablauf der einmonatigen Beschwerdefrist, die für ihn am 6.11.2023 endete (§ 160a Abs 1 Satz 2 SGG, § 64 Abs 2 und 3 SGG), zwar PKH beantragt, aber dem BSG die erforderliche Erklärung nicht vorgelegt. Der Antrag auf PKH ist daher abzulehnen. Damit entfällt zugleich auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).

2. Das von dem Kläger selbst eingelegte Rechtsmittel ist unzulässig; es entspricht nicht der gesetzlichen Form. Der Kläger konnte die Beschwerde, worauf in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses ausdrücklich hingewiesen worden ist, wirksam nur durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten einlegen lassen (§ 73 Abs 4 SGG).

3. Die Verwerfung des Rechtsmittels als unzulässig erfolgt gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Kaltenstein

Othmer

Röhl

 

Fundstellen

Dokument-Index HI16192697

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